— 173 —
9. die Bestimmungen über die Erhebung der Kanalgebühren vom 26. April
1898.
Die Hundesteuer wird jedoch nicht erhoben für einen Hund, der zur Be-
wachung eines landwirtschaftlichen Gehöfts gehalten wird.
#22.
Die Gemeinde--Grundsteuerordnung vom 16. März 1903 findet auf die
Eigentümer von Grundstücken in der früheren Gemeinde Kirchrode keine Anwendung
vielmehr haben dieselben auf die Dauer von vier Jahren nach erfolgtem Anschluß
125 Prozent der staatlich veranlagten Gebäudesteuer und 125 Prozent der staat-
lich veranlagten Grundsteuer zu zahlen. Nach Ablauf dieses Zeitraums haben
sie bis zur anderweiten Regulierung der Gemeindesteuern vom Grundbesitz
150 Prozent der staatlich veranlagten Gebäudesteuer und 150 Prozent der staat-
lich veranlagten Grundsteuer zu entrichten.
Neue Steuern dürfen während der ersten sechs Jahre, vom Anschluß ab
gerechnet, nicht auf den Grundbesitz gelegt werden.
/23.
Die Rechtsverhältnisse der Realgemeinde Kirchrode sowie die Jagdverhältnisse
werden durch den Anschluß der politischen Gemeinde nicht berührt.
Von den auf den Namen der Gemeinde Kirchrode im Grundbuche Blatt 107
eingetragenen Grundstücken sollen diejenigen, welche früher der Realgemeinde
gehört haben, ihrer bisherigen Bestimmung nach Maßgabe des 9 21 des Rezesses
30. September
vom 21./22. Sttober 1856 erhalten bleiben.
*
In der bisherigen Gemeinde Kirchrode darf, solange Kirchrode äußeres
Stadtgebiet ist, auch nach dem Anschlusse jährlich ein Schützenfest in alther-
gebrachter Weise abgehalten werden.
* 25.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorstehenden Vertrags wird durch
das den Anschluß genehmigende Gesetz bestimmt.
Hannover, den 10. Januar 1907. Kirchrode, den 24. Dezember 1906.
Der Magistrat der Königlichen Der Gemeindevorstand.
Haupt= und Residenzstadt.
(Siegel) Dramm. Siegel.) Borchers.