Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

— 174 — 
Anlage D. 
  
Dertrag 
zwischen 
der Stadtgemeinde Hannover und der Dorfgemeinde Groß-Buchholz. 
1. 
Die Gemeinde Groß-Buchholz wird in ihrem ganzen bisherigen Umfange 
mit der Stadtgemeinde Hannover zu einer Stadtgemeinde vereinigt. Gleich- 
zeitig tritt dieselbe aus dem Landkreise Hannover aus und in den Stadtkreis 
Hannover ein. 62 
Bis zu einer Vermehrung der Zahl der Bürgervorsteher wird der Bezirk 
der Gemeinde Groß-Buchholz dem benachbarten städtischen Bürgervorsteherbezirk 
angeschlossen. Bei eintretender Vermehrung der Zahl der Bürgervorsteher soll 
auf die Interessen der bisherigen Gemeinde Groß-Buchholz bestimmt Rücksicht 
genommen werden. 
  
  
83. 
Die Gemeinde Groß-Buchholz bildet nach deren Anschlusse den Bezirk eines 
Bezirksvorstehers. 
–(4. 
Das Gemeindevermögen und die Gemeindeschulden der bisherigen Stadt- 
gemeinee Hannover und der Gemeinde Groß-Buchholz gehen vom Tage des 
nschlusses an auf die vergrößerte Stadtgemeinde über. 
5. 
Für die vergrößerte Stadtgemeinde besteht nur ein Bürgerrecht und ein 
Ortsarmenverband. 
Die für die Stadtgemeinde Hannover geltenden Bestimmungen über Erwerb 
und Verlust des Bürgerrechts werden auch für die bisherige Gemeinde Groß- 
Buchholz am Tage des Anschlusses insoweit in Kraft gesetzt, als nicht in nach- 
folgendem ein anderes bestimmt ist. 
Die Mitglieder der bisherigen Gemeinde Groß-Buchholz werden mit dem 
Tage des Anschlusses den Mitgliedern der Stadtgemeinde Hannover gleichberechtigt 
bezüglich der in der Stadt Hannover bestehenden Stiftungen, Armen- und
	        
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