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Krankenanstalten und sonstigen dem gemeinen Besten dienenden Einrichtungen,
soweit die Teilnahme nicht stiftungsgemäß an besondere Voraussetzungen oder
Bestimmungen gebunden ist. Die Armenlasten der Gemeinde Groß-Buchholz
werden von der vergrößerten Stadtgemeinde übernommen) insbesondere wird die
von den Gemeinden Groß-Buchholz, Klein-Buchholz-Lahe und Bothfeld unter-
haltene Gemeindeschwester mit dem Tage des Anschlusses von der vergrößerten
Stadtgemeinde unterhalten und nach Bedarf eine zweite Schwester angestellt.
Insofern durch die Eingemeindung eine Unterbrechung der Frist zum Er-
werbe des Unterstützungswohnsitzes für die Einwohner der Gemeinde Groß-
Buchholz oder der Stadtgemeinde Hannover eintritt, übernimmt die erweiterte
Stadtgemeinde die Verpflichtung, von den lediglich aus der Unterbrechung der
Frist ihr erwachsenen Rechten (Ansprüchen oder Einwendungen) anderen Armen-
verbänden gegenüber keinen Gebrauch zu machen.
– 6.
Die obrigkeitliche Verwaltung im Bezirke der vergrößerten Stadtgemeinde
steht vorbehaltlich der Zuständigkeiten des Königlichen Polizeipräsidiums und der
städtischen Polizeiverwaltung dem Magistrate der Stadt Hannover zu. Die ge-
samte Baupolizei wird in demselben Bezirke durch das Stadtbaupolizeiamt wahr-
genommen. Der Gemeindediener der Gemeinde Groß-Buchholz wird mit dem
Tage des Anschlusses von der vergrößerten Stadtgemeinde, unter Anrechnung
seiner Dienstzeit in der Gemeinde, in den städtischen Dienst eingestellt.
7.
Alle für den Bezirk der bisherigen Stadtgemeinde Hannover geltenden
ortsstatutarischen, reglementarischen und vom Magistrat erlassenen ortspolizeilichen
Vorschriften treten mit dem Tage des Anschlusses auch für den Bezirk der früheren
Gemeinde Groß-Buchholz in Kraft.
Es sind dies namentlich:
1. die ortsstatutarischen Bestimmungen, betreffend das Bürgerrecht, vom
14. Oktober 1887),
die revidierte Armenordnung vom 23. Dezember 1891,
3. das Ortsstatut vom 25. April 1895 zum Fluchtliniengesetze nebst Nach-
trag vom 17. Juni 1903,
die Bestimmungen, betreffend Verteilung der Einquartierungslast, vom
18. November 1890,
. die Polizeiverordnung, betreffend die Beschaffenheit derjenigen Straßen
und Straßenteile, welche für den öffentlichen Verkehr und den Anbau
als fertiggestellt anzusehen sind, vom 1. November 1894 nebst Nach-
trag vom 17. Januar 1896,
6. das Ortsstatut zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Anstellung
und Versorgung der Kommunalbeamten, vom 30. Juli 1899,
Gesehsammlung 1907. (Nr. 10829.) 38
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