Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

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/l13. 
Die bisherigen Schulen der Gemeinde Groß-Buchholz werden mit dem 
Tage des Anschlusses Gemeindeschulen der vergrößerten Stadtgemeinde. 
Die Mitglieder der bisherigen Gemeinde Groß-Buchholz), deren Kinder die 
Schulen der Stadt Hannover besuchen, haben vom Tage des Anschlusses ab 
nur noch dieselben Schulgeldsätze zu zahlen wie die Mitglieder der Stadt- 
gemeinde Hannover. 14 
Mit dem Tage des Anschlusses geht die Verpflichtung der Unterhaltung 
der gepflasterten Straßen und öffentlichen Wege, soweit sie bisher der Gemeinde 
Groß-Buchholz obgelegen hat, auf die Stadtkasse der vereinigten Gemeinden über. 
Die Fußwege neben den Fahrbahnen in der bisherigen Gemeinde Groß- 
Buchholz sollen, solange dieselbe zum äußeren Stadtgebiete gehörlt, von Grand 
oder ähnlichem geringen Material hergestellt werden. Werden diese Fußwege 
auf Antrag der anliegenden Grundbesitzer mit Saumquadern oder Bordsteinen 
versehen, so sind die Kosten von den Antragstellern zu tragen. Die Unterhaltung 
der öffentlichen Fußwege trägt die Stadtkasse. Werden später Straßen der bis- 
herigen Gemeinde Groß-Buchholz dem inneren Stadtgebiet angeschlossen, so 
tragen die Anlieger die Kosten der Herstellung der Bürgersteige, während die 
spätere Unterhaltung der Stadtkasse zur Last füällt. 
Die Reinigung der in der bisherigen Gemeinde Groß-Buchholz vorhandenen 
öffentlichen Gräben und Wasserläufe geschieht nach dem Anschluß auf Kosten 
der Stadtkasse, soweit sie bisher der Gemeinde Groß-Buchholz obgelegen hat. 
185. 
Diejenigen, welche am Tage des Anschlusses in der Gemeinde Groß- 
Buchholz wohnen und ein Grundstuck eigentümlich besitzen, erhalten für sich und 
ihre Ehegatten das Bürgerrecht der Stadt Hannover unentgeltlich, wenn sie 
unbescholten und preußische Staatsangehörige sind. 
Wird später ein Teil der bisherigen Gemeinde Groß-Buchholz dem inneren 
Stadtgebiet angeschlossen, so haben diejenigen Grundeigentümer, welchen nach 
obigen Bestimmungen das Bürgerrecht unentgeltlich erteilt ist, eine Nachzahlung 
nicht zu leisten. 
16. 
Kinder, welche Personen, denen nach obigen Bestimmungen das Bürger- 
recht unentgeltlich erteilt wird, nach der Ableistung des Bürgereides geboren 
werden, erhalten ohne weiteres das Recht der Bürgerkinder. 
  
  
  
§ 17. 
Kinder, welche vor jener Ableistung des Bürgereides geboren sind, erwerben 
die Rechte der Bürgerkinder nur dann, wenn sie von den Eltern bei Erwerbung 
des Bürgerrechts oder spätestens sechs Monate nachher durch Zahlung der im 
38“
	        
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