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& 6 der ortsstatutarischen Bestimmungen,) betreffend das Bürgerrecht in der
Königlichen Residenzstadt Hannover, vom 14 Ottober- 1887 vorgeschriebenen Ge-
bühren eingekauft sind.
29. November
∆ 18.
Nichtgrundbesitzer, welche im Bezirke der Gemeinde Groß-Buchholz am
Tage des Anschlusses wohnen und zum Erwerbe des Bürgerrechts verpflichtet
sind, erhalten das Bürgerrecht für sich und ihre Ehegatten unentgeltlich. Alle
übrigen Nichtgrundbesitzer haben, wenn sie zum Erwerbe des Bürgerrechts zu-
gelassen werden wollen, Bürgergeld in Gemäßheit des Ortsstatuts vom
—42 Oktober. 1887 zu zahlen
29. November zu à "
19.
Die Bewohner der früheren Gemeinde Groß-Buchholz haben vom Tage
des Anschlusses ab, solange die von ihnen bewohnten Straßen zum äußeren
Stadtgebiete gehören, dieselben Zuschläge zur Einkommensteuer zu zahlen, welche
von den Bewohnern des äußeren Stadtgebiets der Stadt Hannover zu zahlen
sind beziehungsweise zu zahlen sein werden.
/ 20.
Vom Tage des Anschlusses ab finden folgende Bestimmungen auf die
frühere Gemeinde Groß-Buchholz Anwendung:
1. der Gemeindebeschluß, betreffend die Erhebung der direkten Steuern,
vom 17. April 1895,
der Gemeindebeschluß, betreffend Befreiungen von den direkten Steuern,
vom 17. April 1895,
die Gewerbesteuerordnung vom 16. März 1903,
die Ordnung, betreffend die Erhebung einer Billettsteuer und einer
Lustbarkeitssteuer, vom 1. Mai 1903,
das Regulativ, betreffend Erhebung von Gebühren in Baupolizeisachen,
vom 1. Dezember 1894 nebst Nachtrag,
die Steuerordnung, betreffend die Erhebung einer Gemeindesteuer von
Hunden, vom 30. November 1894,
. die Steuerordnung, betreffend die Erhebung einer Gemeindesteuer vom
Bier, vom 30. November 1894,
Z 29. Mär Z Z
8. die Steuerordnung vom is Arril 1895, betreffend die Erhebung einer
Gemeindesteuer bei dem Erwerbe von Grundstücken, nebst Nachtrag vom
20. Februar 1902.
Die Hundesteuer wird jedoch nicht erhoben für einen Hund, der zur
Bewachung eines landwirtschaftlichen Gehöfts gehalten wird.
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