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§ 7.
Alle für den Bezirk der bisherigen Stadtgemeinde Hannover geltenden
ortsstatutarischen, reglementarischen und vom Magistrat erlassenen ortspolizeilichen
Vorschriften treten mit dem Tage des Anschlusses auch für den Bezirk der früheren
Gemeinde Klein-Buchholz-Lahe in Kraft.
Es sind dies namentlich:
1. die ortsstatutarischen Bestimmungen, betreffend das Bürgerrecht, vom
14. Oktoher 1887,
. die revidierte Armenordnung vom 23. Dezember 1891,
das Ortsstatut vom 25. April 1895 zum Fluchtliniengesetze nebst Nach-
trag vom 17. Juni 1903,
die Bestimmungen, betreffend Verteilung der Einquarticrungslast, vom
18. November 1890,
die Polizeiverordnung f betreffend die Beschaffenheit derjenigen Straßen
und Straßenteile, welche für den öffentlichen Verkehr und den Anbau
als fertiggestellt anzusehen sind, vom 1. November 1894 nebst Nach-
trag vom 17. Januar 1896,
das Ortsstatut zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Anstellung
und Versorgung der Kommunalbeamten, vom 30. Juli 1899,
die Geschäftsanweisung für die Dezirksvorsteher vom 3. Dezember 1897,
das Reglement für die Wahl der Bezirksvorsteher vom 5. Dezember 1891,
. das Ortsstatut, betreffend die Bürgervorsteherwahlen, vom 14. April 1888,
10. das Reglement für die Bürgervorsteherwahlen vom 14. Jannar 1879.
Die für die Vororte erlassene Bauordnung vom 25. April 1902 sowie
die diese Baupolizeiordnung abändernde Polizeiverordnung vom 12. Dezember 1903
bleiben jedoch für die bisherige Gemeinde Klein-Buchholz-Lahe bis auf weiteres
in Geltung.
88.
Der Gemeindebeschluß vom 13. April 1881), betreffend Errichtung eines
öffentlichen Schlachthauses in der Stadt Hannover, gilt vom Tage des An-
schlusses an im Bezirke der früheren Gemeinde Klein-Buchholz-Lahe mit der Ab-
änderung, daß von dem Verbote des Schlachtens außerhalb des öffentlichen
Schlachthauses das nicht gewerbsmäßige Schlachten von Schweinen und außerdem,
solange Klein- uchholz- Labe äußeres Stadtgebiet bleibt, das nicht gewerbsmäßige
Schlachten von anderem Schlachtviehe jeder Art ausgeschlossen werden soll.
9.
In den kirchlichen und parochialen Verhältnissen wird durch den Anschluß
nichts geändert.
ls
10.
Der ganze bisherige Gemeindebezirk Klein-Buchholz-Lahe wird zunächst
als äußeres Stadtgebiet angeschlossen.