Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

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SII. 
Der bisherige Standesamtsbezirk Klein-Buchholz-Lahe wird nach erfolgtem 
Anschlusse mit dem Standesamte Hannover vereinigt, sobald dazu die Genehmi- 
gung der Staatsregierung erteilt ist. Im Falle des Anschlusses der drei Ort- 
schaften Klein-Buchholz-Lahe, Bothfeld und Groß-Buchholz soll für diese drei 
Gemeinden ein besonderes Standesamt, welches möglichst zentral zu den Gemeinden 
liegt, auf die Dauer von mindestens zehn Jahren, vom Anschluß ab gerechnet, 
errichtet werden. 
12. 
Mit dem Tage des Anschlusses sind die Mitglieder der bisherigen Gemeinde 
Klein-Buchholz-Lahe berechtigt, die Friedhöfe der Stadtgemeinde Hannover zu 
Beerdigungen zu benutzen) vorbehaltlich etwaiger Ansprüche der Geistlichen und 
Kirchendiener. 
Der von der Gemeinde Klein-Buchholz-Lahe und Bothfeld neu angekaufte, 
in der Feldmark Bothfeld auf dem „Harkenbraken“ belegene Friedhof wird von 
der vergrößerten Stadtgemeinde übernommen, vorausgesetzt, daß die Kirchen- 
gemeinde Klein-Buchholz-Lahe den Friedhof der Stadt überläßt. 
%13. 
Die bisherigen Schulen der Gemeinde Klein-Buchholz-Lahe werden mit 
dem Tage des Anschlusses Gemeindeschulen der vergrößerten Stadtgemeinde. 
Vorausgesetzt wird hierbei, daß der Schulverband seine Auflösung beschließt und 
alle seine Rechte und Pflichten auf die vergrößerte Stadtgemeinde überträgt. 
Die Mitglieder der bisherigen Gemeinde Klein-Buchholz-Lahe, deren 
Kinder die Schulen der Stadt Hannover besuchen, haben vom Lage des An- 
schlusses ab nur noch dieselben Schulgeldsätze zu zahlen wie die Mitglieder der 
Stadtgemeinde Hannover. 
14. 
Mit dem Tage des Anschlusses geht die Verpflichtung der Unterhaltung 
der gepflasterten Straßen und öffentlichen Wege, soweit sie bisher der Gemeinde 
Klein-Buchholz-Lahe obgelegen hat, auf die Stadtkasse der vereinigten Ge- 
meinden über. 
Die Fußwege neben den Fahrbahnen in der bisherigen Gemeinde Klein- 
Buchholz-Lahe sollen, solange dieselbe zum äußeren Stadtgebiete gehört, 
von Grand oder ähnlichem geringen Material hergestellt werden. Werden diese 
Fußwege auf Antrag der anliegenden Grundbesitzer mit Saumquadern oder Bord- 
steinen versehen, so sind die Kosten von den Antragstellern zu tragen. Die 
Unterhaltung der öffentlichen Fußwege trägt die Stadtkasse. Werden später 
Straßen der bisherigen Gemeinde Klein-Buchholz-Lahe dem inneren Stadt- 
gebiet angeschlossen, so tragen die Anlieger die Kosten der Herstellung der Bürger- 
steige, während die spätere Unterhaltung der Stadtkasse zur Last fällt. 
Gesetzsammlung 1907. (Nr. 10829.) 39 
 
	        
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