— 184 —
Die Reinigung der in der bisherigen Gemeinde Klein-Buchholz-Lahe vor-
handenen öffentlichen Gräben und Wasserläufe geschieht nach dem Anschluß auf
Kosten * Stadtkasse, soweit sie bisher der Gemeinde Klein-Buchholz-Lahe ob-
gelegen hat.
#15.
Diejenigen, welche am Tage des Anschlusses in der Gemeinde Klein-
Buchholz-Lahe wohnen und ein Grundstück eigentümlich besitzen, erhalten für
sich und ihre Ehegatten das Bürgerrecht der Stadt Hannover unentgeltlich, wenn
sie unbescholten und preußische Staatsangehörige sind.
Wird später ein Teil der bisherigen Gemeinde Klein-Buchholz-Lahe dem
inneren Stadtgebiet angeschlossen, so haben diejenigen Grundeigentümer, welchen
nach obigen Bestimmungen das Bürgerrecht unentgeltlich erteilt ist, eine Nach-
zahlung nicht zu leisten.
16.
Kinder, welche Personen, denen nach obigen Bestimmungen das Bürger-
recht unentgeltlich erteilt wird, nach der Ableistung des Bürgereides geboren
werden, erhalten ohne weiteres das Recht der Bürgerkinder.
817.
Kinder, welche vor jener Ableistung des Bürgereides geboren sind, erwerben
die Rechte der Bürgerkinder nur dann, wenn sie von den Eltern bei Erwerbung
des Bürgerrechts oder spätestens sechs Monate nachher durch Zahlung der im
6 der ortsstatutarischen Bestimmungen, betreffend das Bürgerrecht in der
— 14. Oktober "%
Königlichen Residenzstadt Hannover, vom 29- Novenber 1887 vorgeschriebenen Ge-
bühren eingekauft sind.
18.
Nichtgrundbesitzer, welche im Bezirke der Gemeinde Klein-Buchholz-Lahe
am Tage des Anschlusses wohnen und zum Erwerbe des Bürgerrechts verpflichtet
sind, erhalten das Bürgerrecht für sich und ihre Ehegatten unentgeltlich.
Alle übrigen Nichtgrundbesitzer haben, wenn sie zum Erwerbe des Bürger-
rechts zugelassen werden wollen, Bürgergeld in Gemäßheit des Ortsstatuts vom
14. Oktober
29. November
887 zu zahlen.
19.
Die Bewohner der früheren Gemeinde Klein-Buchholz= Lahe haben vom
Tage des Anschlusses ab, solange die von ihnen bewohnten Straßen zum äußeren
Stadtgebiete gehören, dieselben Zuschläge zur Einkommensteuer zu zahlen, welche
von den Bewohnern des äußeren Stadtgebiets der Stadt Hannover zu zahlen
sind beziehungsweise zu zahlen sein werden.