Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

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20. 
Vom Tage des Anschlusses ab finden folgende Bestimmungen auf die 
frühere Gemeinde Klein-Buchholz-Lahe Anwendung: 
1. der Gemeindebeschluß, betreffend die Erhebung der direkten Steuern, 
vom 17. April 1895, 
der Gemeindebeschluß, betreffend Befreiungen von den direkten Steuern, 
vom 17. April 1895, 
die Gewerbesteuerordnung vom 16. März 1903 
die Ordnung, betreffend die Erhebung einer Hilettsteuer und einer 
Lustbarkeitssteuer, vom 1. Mai 1903, 
das Regulativ, betreffend Erhebung von Gebühren in Baupolizei= 
sachen, vom 1. Dezember 1894 nebst Nachtrag, 
6. die Steuerordnung, betreffend die Erhebung einer Gemeindesteuer von 
Hunden, vom 30. November 1894, 
7. die Steuerordnung, betreffend die Erhebung einer Gemeindesteuer vom 
Bier, vom 30. November 1894, 
29. März 
8. die Steuerordnung vom 18.-Epril 1895,. betreffend die Erhebung einer 
Gemeindesteuer bei dem Erwerbe von Grundstücken, nebst Nachtrag 
vom 20. Februar 1902. 
Die Hundesteuer wird jedoch nicht erhoben für einen Hund, der zur Be- 
wachung eines landwirtschaftlichen Gehöfts gehalten wird. 
21. 
Die Gemeinde-Grundsteuerordnung vom 16. März 1903 findet auf die 
Eigentümer von Grundstücken in der früheren Gemeinde Klein-Buchholz-Lahe 
keine Anwendung, vielmehr haben dieselben bis zur anderweiten Regulierung der 
Gemeindesteuer vom Grundbesitze vom Tage des Anschlusses an 150 Prozent der 
staatlich veranlagten Gebäudesteuer und 150 Prozent der staatlich verimlagten 
Grundsteuer zu entrichten. 
Neue Steuern dürfen während der ersten 6 Jahre, vom Tage des An- 
schlusses ab gerechnet, auf den Grundbesitz nicht gelegt werden. 
22. 
Die Rechts= und Vermögensverhältnisse der Realgemeinde Klein-Buchholz= 
Lahe werden durch den Anschluß der politischen Gemeinde nicht berührt. 
823. 
Der bisherigen Gemeinde Klein-Buchholz-Lahe wird hinsichtlich der 9§ 10 
und 14 zugestanden: 
1. bei Schneefall müssen die sämtlichen bebauten Straßen der Ortschaft 
durch Schneepflüge dem Verkehr offengehalten werden, auch soll die 
sonstige Reinigung wie bisher erfolgen, 
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