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20.
Vom Tage des Anschlusses ab finden folgende Bestimmungen auf die
frühere Gemeinde Klein-Buchholz-Lahe Anwendung:
1. der Gemeindebeschluß, betreffend die Erhebung der direkten Steuern,
vom 17. April 1895,
der Gemeindebeschluß, betreffend Befreiungen von den direkten Steuern,
vom 17. April 1895,
die Gewerbesteuerordnung vom 16. März 1903
die Ordnung, betreffend die Erhebung einer Hilettsteuer und einer
Lustbarkeitssteuer, vom 1. Mai 1903,
das Regulativ, betreffend Erhebung von Gebühren in Baupolizei=
sachen, vom 1. Dezember 1894 nebst Nachtrag,
6. die Steuerordnung, betreffend die Erhebung einer Gemeindesteuer von
Hunden, vom 30. November 1894,
7. die Steuerordnung, betreffend die Erhebung einer Gemeindesteuer vom
Bier, vom 30. November 1894,
29. März
8. die Steuerordnung vom 18.-Epril 1895,. betreffend die Erhebung einer
Gemeindesteuer bei dem Erwerbe von Grundstücken, nebst Nachtrag
vom 20. Februar 1902.
Die Hundesteuer wird jedoch nicht erhoben für einen Hund, der zur Be-
wachung eines landwirtschaftlichen Gehöfts gehalten wird.
21.
Die Gemeinde-Grundsteuerordnung vom 16. März 1903 findet auf die
Eigentümer von Grundstücken in der früheren Gemeinde Klein-Buchholz-Lahe
keine Anwendung, vielmehr haben dieselben bis zur anderweiten Regulierung der
Gemeindesteuer vom Grundbesitze vom Tage des Anschlusses an 150 Prozent der
staatlich veranlagten Gebäudesteuer und 150 Prozent der staatlich verimlagten
Grundsteuer zu entrichten.
Neue Steuern dürfen während der ersten 6 Jahre, vom Tage des An-
schlusses ab gerechnet, auf den Grundbesitz nicht gelegt werden.
22.
Die Rechts= und Vermögensverhältnisse der Realgemeinde Klein-Buchholz=
Lahe werden durch den Anschluß der politischen Gemeinde nicht berührt.
823.
Der bisherigen Gemeinde Klein-Buchholz-Lahe wird hinsichtlich der 9§ 10
und 14 zugestanden:
1. bei Schneefall müssen die sämtlichen bebauten Straßen der Ortschaft
durch Schneepflüge dem Verkehr offengehalten werden, auch soll die
sonstige Reinigung wie bisher erfolgen,
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