— 188 —
gebunden ist. Die Armenlasten der Gemeinde Bothfeld werden von der ver—
größerten Stadtgemeinde übernommen, insbesondere wird die von den Gemeinden
Groß-Buchholz, Klein-Buchholz-Lahe und Bothfeld unterhaltene Gemeindeschwester
von dem Tage des Anschlusses ab von der vergrößerten Stadtgemeinde unter-
halten und nach Bedarf eine zweite Schwester angestellt.
Insofern durch die Eingemeindung eine Unterbrechung der Frist zum Er-
werbe des Unterstützungswohnsitzes für die Einwohner der Gemeinde Bothfeld
oder der Stadtgemeinde Hannover eintritt, übernimmt die erweiterte Stadtgemeinde
die Verpflichtung, von den lediglich aus der Unterbrechung der Frist ihr er-
wachsenen Rechten (Ansprüchen oder Einwendungen) anderen Armenverbänden
gegenüber keinen Gebrauch zu machen.
86.
Die obrigkeitliche Verwaltung im Bezirke der vergrößerten Stadtgemeinde
steht vorbehaltlich der Zuständigkeiten des Königlichen Polizeipräsidiums und der
städtischen Polizeiverwaltung dem Magistrate der Stadt Hannover zu. Die ge-
samte Baupolizei wird in demselben Bezirke durch das Stadtbaupolizeiamt
wahrgenommen.
87.
Alle für den Bezirk der bisherigen Stadtgemeinde Hannover geltenden
ortsstatutarischen, reglementarischen und vom Magistrat erlassenen ortspolizeilichen
Vorschriften treten mit dem Tage des Anschlusses auch für den Bezirk der
früheren Gemeinde Bothfeld in Kraft.
Es sind dies namentlich:
1. die ortsstatutarischen Bestimmungen, betreffend das Bürgerrecht, vom
14. Oktober 1887,
2. die revidierte Armenordnung vom 23. Dezember 1891,
3. das Ortsstatut vom 25. April 1895 zum Fluchtliniengesetze nebst Nach-
trag vom 17. Juni 1903,
4. die Bestimmungen, betreffend Verteilung der Einquartierungslast, vom
18. November 1890,
5. die Polizeiverordnung, betreffend die Beschaffenheit derjenigen Straßen
und Straßenteile, welche für den öffentlichen Verkehr und den An-
bau als fertiggestellt anzusehen sind, vom 1. November 1894 nebst
Nachtrag vom 17. Januar 1896,
6. das Ortsstatut zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Anstellung
und Versorgung der Kommunalbeamten, vom 30. Juli 1899,
die Geschäftsanweisung für die Bezirksvorsteher vom 3. Dezember 1897,
. Reglement für die Wahl der Bezirksvorsteher vom 5. Dezember
1891,
9. das Ortsstatut, betreffend die Bürgervorsteherwahlen, vom 14. April
1888,
10. das Reglement für die Bürgervorsteherwahlen vom 14. Januar 187)9.