Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

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Die Mitglieder der bisherigen Gemeinde Bothfeld, deren Kinder die Schulen 
der Stadt Hannover besuchen, haben vom Tage des Anschlusses ab nur noch 
dieselben Schulgeldsätze zu zahlen wie die Mitglieder der Stadtgemeinde Hannover. 
14. 
Mit dem Tage des Anschlusses geht die Verpflichtung der Unterhaltung 
der gepflasterten Straßen und öffentlichen Wege, soweit sie bisher der Gemeinde 
Bothfeld obgelegen hat, auf die Stadtkasse der vereinigten Gemeinden über. 
Die Fußwege neben den Fahrbahnen in der bisherigen Gemeinde Bothfeld sollen, 
solange dieselbe zum äußeren Stadtgebiete gehört, von Grand oder ähnlichem 
geringen Material hergestellt werden. Werden diese Fußwege auf Antrag der 
anliegenden Grundbesitzer mit Saumquadern oder Bordsteinen versehen, so sind 
die Kosten von den Antragstellern zu tragen. Die Unterhaltung der öffentlichen 
Fußwege trägt die Stadtkasse. Werden später Straßen der bisherigen Gemeinde 
Bothfeld dem inneren Stadtgebiet angeschlossen, so tragen die Anlieger die Kosten 
der Herstellung der Bürgersteige, während die spätere Unterhaltung der Stadt- 
kasse zur Last fällt. 
Die Reinigung der in der bisherigen Gemeinde Bothfeld vorhandenen 
öffentlichen Gräben und Wasserläufe geschieht nach dem Anschluß auf Kosten der 
Stadtkasse, soweit sie bisher der Gemeinde Bothfeld obgelegen hat. 
15. 
Diejenigen, welche am Tage des Anschlusses in der Gemeinde Bothfeld 
wohnen und ein Grundstück eigentümlich besitzen, erhalten für sich und ihre Ehe- 
gatten das Bürgerrecht der Stadt Hannover unentgeltlich, wenn sie unbescholten 
und preußische Staatsangehörige sind. 
Wird später ein Teil der bisherigen Gemeinde Bothfeld dem inneren 
Stadtgebiet angeschlossen, so haben diejenigen Grundeigentümer, welchen nach 
obigen Bestimmungen das Bürgerrecht unentgeltlich erteilt ist, eine Nachzahlung 
nicht zu leisten. 6 
16. 
Kinder, welche Personen, denen nach obigen Bestimmungen das Bürger- 
recht unentgeltlich erteilt wird, nach der Ableistung des Bürgereides geboren 
werden, erhalten ohne weiteres das Recht der Bürgerkinder. 
& 17. 
Kinder, welche vor jener Ableistung des Bürgereides geboren sind, erwerben 
die Rechte der Bürgerkinder nur dann, wenn sie von den Eltern bei Erwerbung 
des Bürgerrechts oder spätestens sechs Monate nachher durch Zahlung der im § 6 
der ortsstatutarischen Bestimmungen, betreffend das Bürgerrecht in der König- 
Iktob " 
lichen Residenzstadt Hannover, vom sd as- 1887 vorgeschriebenen Gebühren 
eingekauft sind.
	        
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