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Die Mitglieder der bisherigen Gemeinde Bothfeld, deren Kinder die Schulen
der Stadt Hannover besuchen, haben vom Tage des Anschlusses ab nur noch
dieselben Schulgeldsätze zu zahlen wie die Mitglieder der Stadtgemeinde Hannover.
14.
Mit dem Tage des Anschlusses geht die Verpflichtung der Unterhaltung
der gepflasterten Straßen und öffentlichen Wege, soweit sie bisher der Gemeinde
Bothfeld obgelegen hat, auf die Stadtkasse der vereinigten Gemeinden über.
Die Fußwege neben den Fahrbahnen in der bisherigen Gemeinde Bothfeld sollen,
solange dieselbe zum äußeren Stadtgebiete gehört, von Grand oder ähnlichem
geringen Material hergestellt werden. Werden diese Fußwege auf Antrag der
anliegenden Grundbesitzer mit Saumquadern oder Bordsteinen versehen, so sind
die Kosten von den Antragstellern zu tragen. Die Unterhaltung der öffentlichen
Fußwege trägt die Stadtkasse. Werden später Straßen der bisherigen Gemeinde
Bothfeld dem inneren Stadtgebiet angeschlossen, so tragen die Anlieger die Kosten
der Herstellung der Bürgersteige, während die spätere Unterhaltung der Stadt-
kasse zur Last fällt.
Die Reinigung der in der bisherigen Gemeinde Bothfeld vorhandenen
öffentlichen Gräben und Wasserläufe geschieht nach dem Anschluß auf Kosten der
Stadtkasse, soweit sie bisher der Gemeinde Bothfeld obgelegen hat.
15.
Diejenigen, welche am Tage des Anschlusses in der Gemeinde Bothfeld
wohnen und ein Grundstück eigentümlich besitzen, erhalten für sich und ihre Ehe-
gatten das Bürgerrecht der Stadt Hannover unentgeltlich, wenn sie unbescholten
und preußische Staatsangehörige sind.
Wird später ein Teil der bisherigen Gemeinde Bothfeld dem inneren
Stadtgebiet angeschlossen, so haben diejenigen Grundeigentümer, welchen nach
obigen Bestimmungen das Bürgerrecht unentgeltlich erteilt ist, eine Nachzahlung
nicht zu leisten. 6
16.
Kinder, welche Personen, denen nach obigen Bestimmungen das Bürger-
recht unentgeltlich erteilt wird, nach der Ableistung des Bürgereides geboren
werden, erhalten ohne weiteres das Recht der Bürgerkinder.
& 17.
Kinder, welche vor jener Ableistung des Bürgereides geboren sind, erwerben
die Rechte der Bürgerkinder nur dann, wenn sie von den Eltern bei Erwerbung
des Bürgerrechts oder spätestens sechs Monate nachher durch Zahlung der im § 6
der ortsstatutarischen Bestimmungen, betreffend das Bürgerrecht in der König-
Iktob "
lichen Residenzstadt Hannover, vom sd as- 1887 vorgeschriebenen Gebühren
eingekauft sind.