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18.
Nichtgrundbesitzer, welche im Bezirke der Gemeinde Bothfeld am Tage des
Anschlusses wohnen und zum Erwerbe des Bürgerrechts verpflichtet sind, erhalten
das Bürgerrecht für sich und ihre Ehegatten unentgeltlich.
Alle übrigen Nichtgrundbesitzer haben, wenn sie zum Erwerbe des Bürger-
rechts zugelassen werden wollen, Bürgergeld in Gemäßheit des Ortsstatuts vom
14. Oktober
29. November 1887 zu zahlen.
19.
Die Bewohner der früheren Gemeinde Bothfeld haben vom Tage des
Anschlusses ab, solange die von ihnen bewohnten Straßen zum äußeren Stadt-
gebiete gehören,) dieselben Zuschläge zur Einkommensteuer zu zahlen, welche von
den Bewohnern des äußeren Stadtgebiets der Stadt Hannover zu zahlen sind
beziehungsweise zu zahlen sein werden.
(20.
Vom Tage des Anschlusses ab finden folgende Bestimmungen auf die
frühere Gemeinde Bothfeld Anwendung:
1. der Gemeindebeschluß) betreffend die Erhebung der direkten Steuern,
vom 17. April 1895,
der Gemeindebeschluß, betreffend Befreiungen von den direkten Steuern,
vom 17. April 1895,
die Gewerbesteuerordnung vom 16. März 1903,
die Ordnung, betreffend die Erhebung einer Billettsteuer und einer
Lustbarkeitssteuer, vom 1. Mai 1903,
das Regulativ, betreffend Erhebung von Gebühren in Baupolizeisachen,
vom 1. Dezember 1894 nebst Nachtrag,
6. die Steuerordnung, betreffend die Erhebung einer Gemeindesteuer von
Hunden, vom 30. November 1894,
7. die Steuerordnung, betreffend die Erhebung einer Gemeindesteuer vom
Bier, vom 30. November 1894,
8. die Steuerordnung vom 6-un- 1895, betreffend die Erhebung einer
Gemeindesteuer bei dem Erwerbe von Grundstücken, nebst Nachtrag vom
20. Februar 1902.
Die Hundesteuer wird jedoch nicht erhoben für einen Hund, der zur Be-
wachung eines landwirtschaftlichen Gehöfts gehalten wird.
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21.
Die Gemeinde-Grundsteuerordnung vom 16. März 1903 findet auf die
Eigentümer von Grundstücken in der früheren Gemeinde Bothfeld keine An-
wendung, vielmehr haben dieselben bis zur anderweiten Regulierung der Gemeinde-
Gesetzsammlung 1907. (Nr. 10829.) 40