Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

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S 24. 
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorstehenden Vertrags wird durch 
das den Anschluß genehmigende Gesetz bestimmt. 
Hannover, den 10. Januar 1907. Bothfeld, den 26. Dezember 1906. 
  
  
Der Magistrat der Königlichen Der Gemeindevorstand. 
Haupt= und Residenzstadt. 
(Siegel) DTramm. (Siegel) Gerns. 
Aulage G. 
Dertrag 
zwischen 
der Stadtgemeinde Hannover und der Dorfgemeinde Stöcken. 
| 1. 
Die Gemeinde Stöcken wird in ihrem ganzen bisherigen Umfange mit der 
Stadtgemeinde Hannover zu einer Stadtgemeinde vereinigt. Gleichzeitig tritt 
dieselbe aus dem Landkreise Hannover aus und in den Stadtkreis Hannover ein. 
2. 
Bis zu einer Vermehrung der Zahl der Bürgervorsteher wird der Bezirk 
der Gemeinde Stöcken dem benachbarten städtischen Bürgervorsteherbezirk an- 
geschlossen. Bei eintretender Vermehrung der Zahl der Bürgervorsteher soll auf 
die Interessen der bisherigen Gemeinde Stöcken Rücksicht genommen werden. 
  
83. 
Die Gemeinde Stöcken bildet nach deren Anschlusse den Bezirk eines 
Bezirksvorstehers. 
84. 
Das Gemeindevermögen und die Gemeindeschulden der bisherigen Stadt- 
gemeinde Hannover und der Gemeinde Stöcken gehen vom Tage des Anschlusses 
an auf die vergrößerte Stadtgemeinde über. « 
40“
	        
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