Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

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61. 
Mit dem Tage des Anschlusses geht die Verpflichtung der Unterhaltung 
der gepflasterten Straßen und öffentlichen Wege, soweit sie bisher der Gemeinde 
Stöcken obgelegen hat, auf die Stadtkasse der vereinigten Gemeinden über. 
Die Fußwege neben den Fahrbahnen in der bisherigen Gemeinde Stöcken 
sollen, solange dieselbe zum äußeren Stadtgebiete gehört, von Grand oder ähn- 
lichem geringerem Material hergestellt werden. Werden diese Fußwege auf 
Antrag der anliegenden Grundbesitzer mit Saumquadern oder Bordsteinen ver- 
sehen, so sind die Kosten von den Antragstellern zu tragen. Die Unterhaltung 
der öffentlichen Fußwege trägt die Stadtkasse. Werden später Straßen der bis- 
herigen Gemeinde Stöcken dem inneren Stadtgebiet angeschlossen, so tragen die 
Anlieger die Kosten der Herstellung der Bürgersteige, während die spätere Unter- 
haltung der Stadtkasse zur Last fällt. 
Die Reinigung der in der bisherigen Gemeinde Stöcken vorhandenen öffent- 
lichen Gräben und Wasserläufe geschieht nach dem Anschluß auf Kosten der Stadt- 
kasse, soweit sie bisher der Gemeinde Stöcken obgelegen hat. 
u185. 
Diejenigen, welche am Tage des Anschlusses in der Gemeinde Stöcken 
wohnen und ein Grundstück eigentümlich besitzen, erhalten für sich und ihre Ehe- 
gatten das Bürgerrecht der Stadt Hannover unentgeltlich, wenn sie unbescholten 
und preußische Staatsangehörige sind. 
Wird später ein Teil der bisherigen Gemeinde Stöcken dem inneren Stadt- 
gebiet angeschlossen, so haben diejenigen Grundeigentümer, welchen nach obigen 
Bestimmungen das Bürgerrecht unentgeltlich erteilt ist, eine Nachzahlung nicht 
zu leisten. 
  
  
  
  
156. 
Kinder, welche Personen, denen nach obigen Bestimmungen das Bürger- 
recht unentgeltlich erteilt wird, nach der Ableistung des Bürgereides geboren 
werden, erhalten ohne weiteres das Recht der Bürgerkinder. 
  
§ 17. 
Kinder, welche vor jener Ableistung des Bürgereides geboren sind, erwerben 
die Rechte der Bürgerkinder nur dann, wenn sie von den Eltern bei Erwerbung 
des Bürgerrechts oder spätestens sechs Monate nachher durch Zahlung der im 
§ 6 der ortsstatutarischen Bestimmungen, betreffend das Bürgerrecht in der 
.... 14. Oktober .. 
Königlichen Residenzstadt Hannover, vom 29. November 1887 vorgeschriebenen Ge- 
bühren eingekauft find. 
18. 
Nichtgrundbesitzer, welche im Bezirke der Gemeinde Stöcken am Tage des 
Anschlusses wohnen und zum Erwerbe des Bürgerrechts verpflichtet sind, erhalten 
das Bürgerrecht für sich und ihre Ehegatten unentgeltlich.
	        
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