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Alle übrigen Nichtgrundbesitzer haben, wenn sie zuin Erwerbe des Bürger-
rechts zugelassen werden wollen, Bürgergeld in Gemäßheit des Ortsstatuts vom
14. Oktober 1887 ahlen
29. November Rz « 19
Die Bewohner der früheren Gemeinde Stöcken haben vom Tage des An-
schlusses ab, solange die von ihnen bewohnten Straßen zum äußeren Stadt-
gebiete gehören, dieselben Zuschläge zur Einkommensteuer zu zahlen, welche von
den Bewohnern des äußeren Stadtgebiets der Stadt Hannover zu zahlen sind
beziehungsweise zu zahlen sein werden. Außerdem haben sie auf die Dauer von
sechs Jahren, vom Anschluß ab gerechnet, einen Zuschlag zur Staats-Einkommen-
steuer von 75 Prozent und für die darauf folgenden vier Jahre einen solchen von
50 Prozent zu zahlen. Keinesfalls darf die Gemeinde-Einkommensteuer für die
bisherige Gemeinde Stöcken während der ersten sechs Jahre im ganzen jährlich
187½ Prozent, während der folgenden vier Jahre im ganzen 162½ Prozent
jährlich übersteigen.
1 6420.
Vom Tage des Anschlusses ab finden folgende Bestimmungen auf die
frühere Gemeinde Stöcken Anwendung:
1. der Gemeindebeschluß, betreffend die Erhebung der direkten Steuern,
vom 17. April 1895,
der Gemeindebeschluß, betreffend Befreiungen von den direkten Steuern,
vom 17. April 1895,
die Gewerbesteuerordnung vom 16. März 1903,
die Ordnung, betreffend die Erhebung einer Billettsteuer und einer
Lustbarkeitssteuer, vom 1. Mai 1903,
das Regulativ, betreffend Erhebung von Gebühren in Baupolizeisachen,
vom 1. Dezember 1894 nebst Nachtrag,
die Steuerordnung, betreffend die Erhebung einer Gemeindesteuer von
Hunden, vom 30. November 1894,
die Steuerordnung, betreffend die Erhebung einer Gemeindesteuer vom
Bier, vom 30. November 1894,
*“J 1895, betreffend die Erhebung einer
Gemeindesteuer bei dem Erwerbe von Grundstücken, nebst Nachtrag
vom 20. Februar 1902.
Die Hundesteuer wird jedoch nicht erhoben für einen Hund, der zur Be-
wachung eines landwirtschaftlichen Gehöfts gehalten wird.
21.
Die Gemeinde--Grundsteuerordnung vom 16. März 1903 findet auf die Eigen-
tümer von Grundstücken in der früheren Gemeinde Stöcken keine Anwendung,
vielmehr haben dieselben bis zur anderweitigen Regulierung der Gemeindesteuern
vom Grundbesitze vom Tage des Anschlusses an 187½ Prozent der staatlich
veranlagten Gebäudesteuer und 187½ Prozent der staatlich veranlagten Grund-
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8. die Steuerordnung vom