Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

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Alle übrigen Nichtgrundbesitzer haben, wenn sie zuin Erwerbe des Bürger- 
rechts zugelassen werden wollen, Bürgergeld in Gemäßheit des Ortsstatuts vom 
14. Oktober 1887 ahlen 
29. November Rz « 19 
Die Bewohner der früheren Gemeinde Stöcken haben vom Tage des An- 
schlusses ab, solange die von ihnen bewohnten Straßen zum äußeren Stadt- 
gebiete gehören, dieselben Zuschläge zur Einkommensteuer zu zahlen, welche von 
den Bewohnern des äußeren Stadtgebiets der Stadt Hannover zu zahlen sind 
beziehungsweise zu zahlen sein werden. Außerdem haben sie auf die Dauer von 
sechs Jahren, vom Anschluß ab gerechnet, einen Zuschlag zur Staats-Einkommen- 
steuer von 75 Prozent und für die darauf folgenden vier Jahre einen solchen von 
50 Prozent zu zahlen. Keinesfalls darf die Gemeinde-Einkommensteuer für die 
bisherige Gemeinde Stöcken während der ersten sechs Jahre im ganzen jährlich 
187½ Prozent, während der folgenden vier Jahre im ganzen 162½ Prozent 
jährlich übersteigen. 
  
1 6420. 
Vom Tage des Anschlusses ab finden folgende Bestimmungen auf die 
frühere Gemeinde Stöcken Anwendung: 
1. der Gemeindebeschluß, betreffend die Erhebung der direkten Steuern, 
vom 17. April 1895, 
der Gemeindebeschluß, betreffend Befreiungen von den direkten Steuern, 
vom 17. April 1895, 
die Gewerbesteuerordnung vom 16. März 1903, 
die Ordnung, betreffend die Erhebung einer Billettsteuer und einer 
Lustbarkeitssteuer, vom 1. Mai 1903, 
das Regulativ, betreffend Erhebung von Gebühren in Baupolizeisachen, 
vom 1. Dezember 1894 nebst Nachtrag, 
die Steuerordnung, betreffend die Erhebung einer Gemeindesteuer von 
Hunden, vom 30. November 1894, 
die Steuerordnung, betreffend die Erhebung einer Gemeindesteuer vom 
Bier, vom 30. November 1894, 
*“J 1895, betreffend die Erhebung einer 
Gemeindesteuer bei dem Erwerbe von Grundstücken, nebst Nachtrag 
vom 20. Februar 1902. 
Die Hundesteuer wird jedoch nicht erhoben für einen Hund, der zur Be- 
wachung eines landwirtschaftlichen Gehöfts gehalten wird. 
21. 
Die Gemeinde--Grundsteuerordnung vom 16. März 1903 findet auf die Eigen- 
tümer von Grundstücken in der früheren Gemeinde Stöcken keine Anwendung, 
vielmehr haben dieselben bis zur anderweitigen Regulierung der Gemeindesteuern 
vom Grundbesitze vom Tage des Anschlusses an 187½ Prozent der staatlich 
veranlagten Gebäudesteuer und 187½ Prozent der staatlich veranlagten Grund- 
  
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8. die Steuerordnung vom
	        
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