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Preußische Gesetzsammlung
Nr. 28.
Inhalt: Gesetz zur Abänderung des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893, S. 199. — Bekannt-
machung der nach dem Gesetze vom 10. April 1872 durch die Regierungsamtsblätter veröffentlichten
landesherrlichen Erlasse, Urkunden usw., S. 200.
(Nr. 10830.) Gesetz zur Abänderung des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (Ge-
setzsamml. S. 152). Vom 22. Juni 1907.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, für
den Umfang derselben mit Ausschluß der Insel Helgoland) was folgt:
Artikel I.
33 Nr. 3 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (Gesetzsamml.
S. 152) erhält folgende Fassung:
3. sofern sie in der Gemeinde Grundvermögen, Handels= oder gewerbliche
Anlagen, einschließlich der Bergwerke, haben, Handel oder Gewerbe,
einschließlich des Bergbaues, betreiben oder als Gesellschafter an dem
Unternehmen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung beteiligt sind,
binsichtlich des ihnen aus diesen Quellen in der Gemeinde zufließenden
Einkommens
a) Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien;
b) Berggewerkschaften;
I) eingetragene Genossenschaften, deren Geschäftsbetrieb über den Kreis
ihrer Mitglieder hinausgeht, und juristische Personen (insbesondere
auch Gemeinden und weitere Kommunalverbände)
6) Vereine, einschließlich eingetragener Genossenschaften, zum gemein-
samen Einkaufe von Lebens= oder hauswirtschaftlichen Bedürf-
nissen im großen und Ablaß im kleinen, auch wenn ihr Geschäfts-
betrieb nicht über den Kreis ihrer Mitglieder hinausgeht.
Hat eine Veranlagung zur Staatseinkommensteuer stattgefunden,
so erfaßt die Gemeindeeinkommensteuer das hierbei veranlagte Ein-
kommen, vorbehaltlich der Bestimmung im § 16 Abs. 3 a. a. O. (§515
Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. Juni 1906 — Gesetzsamml. S. 259).
Gesetzsammlung 1907. (Nr. 10830.) 41
Ausgegeben zu Berlin den 6. Juli 1907.