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Staatsgebiete belegene Grundeigentum mit Einschluß von Rechten und Gerechtig-
keiten, soweit es zur Herstellung des Kanals — einschließlich Häfen und Liege-
stellen nebst Gleisanschlüssen und sonstigen Umschlagseinrichtungen für private
und öffentliche Unternehmungen —, zu Speisungsanlagen, Einrichtungen für den
staatlichen Schleppbetrieb sowie für Seitenentnahmen, Parallelwege, Sicherheits-
streifen, Gewinnung von Baustoffen, Lagerplätze, Anderungen von Wegen oder
Wasserläufen usw. nach den genehmigten Bauplänen oder nach den Bestimmungen
der Landespolizeibehörde für notwendig erachtet wird. Sollte die Königlich
Preußische Regierung demnächst zu einer Erweiterung der ursprünglichen Anlage,
auch durch Herstellung von Anschlüssen oder ähnlichen Einrichtungen, sich ent-
schließen, so wird die Fürstlich Schaumburg-Lippische Regierung zwecks Erwerbung
des hierzu erforderlichen Grund und Bodens ebenfalls das Enteignungsrecht erteilen,
soweit es nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen von selbst Anwendung findet.
Die Königlich Preußische Regierung darf einen einheitlichen staatlichen
Schleppbetrieb auf dem Kanal einrichten.
Artikel II.
Die Ausführung, des Baues innerhalb des Fürstentums erfolgt auf Grund
des von dem damaligen Wasserbauinspektor Prüsmann unter dem 1. September
1895 aufgestellten, im preußischen Ministerium der öffentlichen Arbeiten fest-
gestellten allgemeinen Entwurfs, von welchem ein die im Fürstentume Schaum-
burg-Lippe belegene Kanalstrecke enthaltender Auszug vom 1. Juli 1898, von
den beiderseitigen Kommissaren vollzogen, der Fürstlichen Regierung mitgeteilt ist,
ein zweiter sich in den Händen der Königlich Preußischen Regierung befindet.
Wesentliche Anderungen in den Grundzügen des Entwurfs, welche die Linien-
führung, die Abmessungen des Kanals und die Höhenlage des Wasserspiegels
betreffen, soweit sich solche bei der eingehenden Bearbeitung des Bauplans etwa
ergeben sollten, bleiben der Verständigung beider Regierungen vorbehalten.
Uber die Ausgestaltung des staatlichen Schleppbetriebs, soweit diese nicht
in dem Wasserstraßengesetze vom 1. April 1905 festgelegt ist, schweben zur Zeit
noch auf preußischer Seite Erwägungen.
Aus technischen und wirtschaftlichen Gründen ist es nicht angängig ge-
wesen, die Kanallinie an Stadthagen heranzuführen. Die Königlich Preußische
Staatsregierung wird indessen von dem im Artikel I näher bezeichneten Haupt-
kanal eine einschiffige Abzweigung bis nach Lauenhagen vorstrecken und zwar
derart, daß diese bei dem genannten Orte einen bequemen Anschluß an das be-
stehende Wegenetz erhalten kann. Die Abzweigung bildet einen Teil des Kanal-
unternehmens und werden daher zu den durch ihre Ausführung entstehenden
Kosten die schaumburg-lippischen Interessenten nicht herangezogen werden.
Artikel III.
Die genauen Bauentwürfe werden durch die Königlich Preußische Bau-
verwaltung aufgestellt, die indessen etwaige besondere Wünsche der Fürstlich.
Schaumburg-Lippischen Regierung sowohl bezüglich der Linienführung wie be-
züglich der Anlagen am Kanale tunlichst berücksichtigen wird. Jedoch bleibt die
landespolizeiliche Prüfung und Genehmigung der Bauentwürfe, soweit diese die