Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

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Herstellung von Wegeübergängen, Brücken, Durchlässen, Flußkorrektionen, Vor- 
flutanlagen, Parallelwegen und Einfriedigungen betreffen, nebst der baupolizei- 
lichen Prüfung der Hochbauten der Fürstlich Schaumburg-Lippischen Regierun 
innerhalb ihres Gebiets vorbehalten; die Regierung wird erstere Prüfung auf Grun 
der Vorschriften des Enteignungsgesetzes vom 23. März 1896 Titel III veranlassen. 
Die Bestimmungen des vorigen Absatzes finden auf die Feststellung der 
Entwürfe auf denjenigen Strecken, auf welchen die Grundstücke freihändig er- 
worben werden, sowie der Entwürfe für die Einrichtungen des staatlichen Schlepp- 
betriebs sinngemäß Anwendung. 
Sollte nach Fertigstellung des Kanals infolge eintretenden Bedürfnisses die 
Anlage neuer Wasserdurchlässe, neuer Staats= oder Kommunalstraßen, die den 
geplanten Kanal kreuzen, seitens der Fürstlich Schaumburg-Lippischen Behörden 
angeordnet oder genehmigt werden, so werden zwar preußischerseits gegen die 
Ausführung derartiger Anlagen keine Einsprüche erhoben werden. Die Fürstlich 
Schaumburg-Lippische Regierung verpflichtet sich aber, dafür einzutreten, daß 
durch die neue Anlage weder der Betrieb des Kanals gestört wird, noch auch 
Preußen ein besonderer Kostenaufwand erwächst. Die Befugnis der Fürstlich 
Schaumburg-Lippischen Regierung, auf Grund des §# 13 Abs. 3 des Enteignungs- 
gesetzes die Herstellung und Anderung der im Abs. 1 dieses Paragraphen be- 
zeichneten Anlagen auch noch nach Ausführung des Unternehmens anzuordnen, 
wird durch vorstehende Vereinbarung nicht berührt. 
Artikel IV. 
Die Feststellung des Tarifs für die Kanalabgaben und die Schleppgebühr 
erfolgt preußischerseits unter tunlichster Berücksichtigung der Wünsche der Fürstlich 
Schaumburg-Lippischen Regierung. Es sollen indes für die im Fürstentume 
belegenen Kanalstrecken keine höheren Einheitssätze in Anwendung kommen als 
für die anschließenden auf preußischem Gebiete belegenen Strecken des Kanals. 
Artikel V. 
Die Landeshoheit bleibt der Fürstlich Schaumburg-Lippischen Regierung 
in Ansehung der im Fürstentume belegenen Kanalstrecke vorbehalten. Auch sollen 
die an dem Kanale zu errichtenden Hoheitszeichen nur die der Fürstlich 
Schaumburg-Lippischen Regierung sein. 
Die Handhabung der Kanal= und Schiffahrtpolizei auf der im Fürsten- 
tume Schaumburg-Lippe belegenen Kanalstrecke erfolgt durch die Königlich 
Preußischen Behörden und Beamten, welche auf Vorschlag Preußens von den 
zuständigen Fürstlich Schaumburg-Lippischen Behörden in Pflicht zu nehmen 
sind. Die Handhabung der allgemeinen Sicherheitspolizei liegt hinsichtlich dieser 
Kanalstrecke einschließlich etwaiger Speisungsanlagen den Fürstlich Schaumburg- 
Lippischen Organen obf diese werden den Königlich Preußischen Beamten auf 
Ersuchen bereitwillig Unterstützung leisten. 
Artikel VI. 
Kanalbeamte, welche preußische Staatsangehörige sind, aber in dem 
Fürstentum ihren dienstlichen Wohnsitz haben, erleiden dadurch keine Anderung 
ihrer Staatsangehörigkeit. Sie sind ohne Unterschied des Ortes der Anstellung 
  
  
  
  
  
 
	        
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