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Herstellung von Wegeübergängen, Brücken, Durchlässen, Flußkorrektionen, Vor-
flutanlagen, Parallelwegen und Einfriedigungen betreffen, nebst der baupolizei-
lichen Prüfung der Hochbauten der Fürstlich Schaumburg-Lippischen Regierun
innerhalb ihres Gebiets vorbehalten; die Regierung wird erstere Prüfung auf Grun
der Vorschriften des Enteignungsgesetzes vom 23. März 1896 Titel III veranlassen.
Die Bestimmungen des vorigen Absatzes finden auf die Feststellung der
Entwürfe auf denjenigen Strecken, auf welchen die Grundstücke freihändig er-
worben werden, sowie der Entwürfe für die Einrichtungen des staatlichen Schlepp-
betriebs sinngemäß Anwendung.
Sollte nach Fertigstellung des Kanals infolge eintretenden Bedürfnisses die
Anlage neuer Wasserdurchlässe, neuer Staats= oder Kommunalstraßen, die den
geplanten Kanal kreuzen, seitens der Fürstlich Schaumburg-Lippischen Behörden
angeordnet oder genehmigt werden, so werden zwar preußischerseits gegen die
Ausführung derartiger Anlagen keine Einsprüche erhoben werden. Die Fürstlich
Schaumburg-Lippische Regierung verpflichtet sich aber, dafür einzutreten, daß
durch die neue Anlage weder der Betrieb des Kanals gestört wird, noch auch
Preußen ein besonderer Kostenaufwand erwächst. Die Befugnis der Fürstlich
Schaumburg-Lippischen Regierung, auf Grund des §# 13 Abs. 3 des Enteignungs-
gesetzes die Herstellung und Anderung der im Abs. 1 dieses Paragraphen be-
zeichneten Anlagen auch noch nach Ausführung des Unternehmens anzuordnen,
wird durch vorstehende Vereinbarung nicht berührt.
Artikel IV.
Die Feststellung des Tarifs für die Kanalabgaben und die Schleppgebühr
erfolgt preußischerseits unter tunlichster Berücksichtigung der Wünsche der Fürstlich
Schaumburg-Lippischen Regierung. Es sollen indes für die im Fürstentume
belegenen Kanalstrecken keine höheren Einheitssätze in Anwendung kommen als
für die anschließenden auf preußischem Gebiete belegenen Strecken des Kanals.
Artikel V.
Die Landeshoheit bleibt der Fürstlich Schaumburg-Lippischen Regierung
in Ansehung der im Fürstentume belegenen Kanalstrecke vorbehalten. Auch sollen
die an dem Kanale zu errichtenden Hoheitszeichen nur die der Fürstlich
Schaumburg-Lippischen Regierung sein.
Die Handhabung der Kanal= und Schiffahrtpolizei auf der im Fürsten-
tume Schaumburg-Lippe belegenen Kanalstrecke erfolgt durch die Königlich
Preußischen Behörden und Beamten, welche auf Vorschlag Preußens von den
zuständigen Fürstlich Schaumburg-Lippischen Behörden in Pflicht zu nehmen
sind. Die Handhabung der allgemeinen Sicherheitspolizei liegt hinsichtlich dieser
Kanalstrecke einschließlich etwaiger Speisungsanlagen den Fürstlich Schaumburg-
Lippischen Organen obf diese werden den Königlich Preußischen Beamten auf
Ersuchen bereitwillig Unterstützung leisten.
Artikel VI.
Kanalbeamte, welche preußische Staatsangehörige sind, aber in dem
Fürstentum ihren dienstlichen Wohnsitz haben, erleiden dadurch keine Anderung
ihrer Staatsangehörigkeit. Sie sind ohne Unterschied des Ortes der Anstellung