Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

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rücksichtlich der Disziplin lebiglich ihren Dienstvorgesetzten und den preußischen Auf- 
sichtsbehörden, im übrigen aber den schaumburg-lippischen Gesetzen unterworfen. 
Bei der Anstellung von unteren Kanalbeamten innerhalb des Fürstentums 
soll auf seine Angehörige vorzugsweise Rücksicht genommen werden, falls ge- 
eignete Militäranwärter, unter denen die Angehörigen des Fürstentums gleichfalls 
den Vorzug haben, zur Besetzung der bezeichneten Stellen nicht zu ermitteln sind. 
Artikel VII. 
Die von dem Kanalgelände zu entrichtende Grundsteuer wird weitergezahlt, 
ebenso bleiben die von den sonstigen öffentlichen Verbänden dazu erhobenen Zu- 
schläge bestehen. Im übrigen dürfen dem Königlich Preußischen Kanalbaufiskus 
gegenüber höhere Steuersätze oder Steuersätze nach einem höheren Maßstabe nicht 
angewendet oder ihm andere Steuern nicht auferlegt werden, als sie von den übrigen 
Abgabenpflichtigen des Fürstentums und seiner Gemeinden gefordert werden. 
Artikel VIII. 
Ein Recht auf den Erwerb der in das Fürstliche Staatsgebiet entfallenden 
Kanalstrecke wird die Fürstlich Schaumburg-Lippische Regierung, solange der 
Kanal im Eigentum oder Betriebe des Preußischen Staates sich befindet, nicht 
in Anspruch nehmen. Sollte dagegen später Eigentum und Betrieb an einen 
Privatunternehmer abgetreten werden, so bleibt der Fürstlich Schaumburg- 
Lippischen Regierung das Recht vorbehalten, die im Fürstentume belegene Kanal- 
strecke anzukaufen. Durch eine etwaige derartige Erwerbung des Eigentums soll 
indes die Einheitlichkeit des Unternehmens nicht beeinträchtigt werden. Die Fürst- 
liche Regierung verpflichtet sich vielmehr, in diesem Falle den Betrieb des auf 
ihrem Gebiete belegenen Teiles des Kanals demjenigen Unternehmer zu übertragen, 
welcher den Betrieb der auf preußischem Gebiete belegenen Strecken führen wird. 
Artikel IX. 
Gegenwärtiger Vertrag soll spätestens bis zum 1. Juli 1907 ratifiziert 
werden; die Auswechselung der Ratifikationsurkunden soll im Wege des Schrift- 
wechsels erfolgen und damit der Vertrag in Kraft treten. 
Zur Beglaubigung ist dieser Vertrag doppelt ausgefertigt, von den beider- 
seitigen Bevollmächtigten unterschrieben und mit deren Insiegel versehen worden. 
Berlin, den 19. Oktober 1906. " 
Bückeburg, den 30. Oktober 1906. 
(Siegel) Domboeis. Eiegel) Frhr. v. Feilitzsch. 
Eiegel) Holle. (Siegel) v. Campe. 
(Siegel) Kisker. Eiegel) Vömers. 
(Siegel.l) Sympher. 
(Siegel) v. Baumbach. 
  
Der vorstehende Staatsvertrag ist ratifiziert worden und die Auswechselung 
der Ratifikationsurkunden hat stattgefunden. 
  
Redigiert im Bureau des Staaleministeriums. — Verlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke der Drrußischen Gesetzsammlung find an das Kenigl. Gesetzsammlungsamt in Verlin W. 0 zu nchten.
	        
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