Preußische Gesetzsammlung
Nr. 30. —
(Nr. 10832.) Wanderarbeitsstättengesetz. Vom 29. Juni 1907.
#S. .
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen r.,
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
1.
In Provinzen, welche das Wanderarbeitswesen zu ordnen unternehmen,
können Land= und Stadtkreise durch Beschluß des Provinziallandtags verpflichtet
werden, Wanderarbeitsstätten einzurichten, zu unterhalten und zu verwalten.
Der Beschluß erfordert eine Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der
abgegebenen Stimmen. 62
Wanderarbeitsstätten haben die Aufgabe, mittellosen arbeitsfähigen Männern,
die außerhalb ihres Wohnorts Arbeit suchen, Arbeit zu vermitteln und vorüber-
gehend gegen Arbeitsleistung Beköstigung und Obdach zu gewähren.
3.
Der Provinziallandtag erläßt eine Ordn#ung über die Einrichtung) Unter-
haltung und Verwaltung der Wanderarbeitsstätten.
8 4.
Kreise, in denen keine Wanderarbeitsstätte eingerichtet wird, denen aber die
von anderen Kreisen derselben Provinz eingerichteten Wanderarbeitsstätten zugute
kommen, können durch Beschluß des Provinziallandtags verpflichtet werden, zu
den Kosten dieser Wanderarbeitsstätten beizutragen.
Die Höhe des Beitrags setzt der Provinzialausschuß fest.
85.
Die Provinzen haben den Kreisen zwei Drittel der Kosten der Wander-
arbeitsstätten zu erstatten.
Zu diesen Kosten gehören auch die Kosten, welche durch die Beförderung
von Gästen der Wanderarbeitsstätten innerhalb der Provinz erwachsen.
Gesetzsammlung 1907. (Nr. 10832.) 43
Ausgegeben zu Berlin den 16. Juli 1907.