— 206 —
Die den Kreisen zu erstattenden Kosten setzt der Provinzialausschuß fest.
Von den Kosta# der mit Wanderarbeitsstätten verbundenen Arbeitsnachweise
übernimmt der Staat nach Vereinbarung mit den Provinzen einen angemessenen
Bruchteil.
6
Gegen die Festsetzungen des Provinzialausschusses in den Fällen des 9 4
und des 9 5 steht den beteiligten Kreisen innerhalb einer Frist von zwei Wochen
der Einspruch zu.
Uber den Einspruch beschließt der Provinzialausschuß.
Gegen den Beschluß ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen die Klage
im Verwaltungsstreitverfahren zulässig. Zuständig in erster Instanz ist der
Bezirksausschuß. "
7.
Mit Zustimmung des Provinzialausschusses können sich die Kreise bei der
Einrichtung, Unterhaltung und Verwaltung der Wanderarbeitsstätten der Mit-
wirkung Dritter bedienen.
Die Zustimmung kann nur versagt oder zurückgenommen werden, wenn
und insoweit die Mitwirkung Dritter die Erfüllung des Zweckes der Wander-
arbeitsstätten gefährdet.
Im Streitfall entscheidet der Provinzialrat.
88.
Gemeinden (Gutsbezirke), in denen eine Wanderarbeitsstätte eingerichtet
wird, sind auf Erfordern des Kreisausschusses zur Mitwirkung bei deren Ver-
waltung und zur Hergabe passender Räumllichkeiten, soweit solche schon bisher
einem gleichen Zwecke dienten, verpflichtet.
Die Kreise haben den Gemeinden (Gutsbezirken) hierfür eine angemessene
Entschädigung zu gewähren, über deren Höhe im Streitfalle der Bezirksausschuß
beschließt.
9.
Die Bezirksverbände der Provinz Hessen-Nassau und der Landeskommunal-
verband der Hohenzollernschen Lande gelten im Sinne dieses Gesetzes als Provinzen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Travemünde, den 29. Juni 1907.
(#. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bülow. v. Bethmann Hollweg. Flrhr. v. Rheinbaben.
v. Einem. Delbrück. Beseler. Breitenbach. v. Arnim. v. Moltke.
Redigiert im Bureau des Staatsministeriums. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke der Preußischen Gesetzsammlung sind an das Königl. Gesetzsammlungsamt in Berlin W. 9 zu richten.