Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

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Zweiter Abschnitt. 
Jagdbezirke. 
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Eigenjagdbezirke können gebildet werden aus solchen, demselben Eigentümer, 
beim Miteigentume denselben Miteigentümern gehörigen Grundflächen, welche 
1. dauernd und vollständig gegen den Einlauf von Wild eingefriedigt 
sind, oder 
2. in einem oder mehreren Gemeinde-(Guts-) Bezirken einen land- oder 
forstwirtschaftlich benutzbaren Flächenraum von wenigstens 75 Hektar 
einnehmen und in ihrem Zusammenhange durch kein fremdes Grundstück 
unterbrochen werden. Die Trennung, welche Gewässer und Deiche, 
ebenso Wege, Kanäle und Eisenbahnen mit Zubehörfläche (Schutzstreifen, 
Ausschachtungs-, Anschüttungsflächen, Bahnhöfe und Ahnliches) bilden, 
wird als eine Unterbrechung des Zusammenhanges nicht angesehen. 
Diese Flächen werden dem angrenzenden Eigenjagdbezirk angeschlossen, 
falls nicht der Inhaber den Anschluß ablehnt; liegen sie zwischen ver- 
schiedenen Jagdbezirken, so erfolgt der Anschluß bis zur Mitte. Befindet 
der Grenzweg sich aber im Eigentume des Inhabers eines angrenzenden 
Eigenjagdbezirkes, so steht diesem das Jagdrecht auf dem ganzen Wege 
zu. Lehnt der Inhaber den Anschluß nicht ab, so kann der Eigen- 
tümer der Fläche eine Pachtentschädigung verlangen; kommt eine Einigung 
über die Höhe der Pachtentschädigung nicht zustande, so findet das 
Verfahren nach §9 19 Anwendung. 
Ein Eigenjagdbezirk kann allein aus Wegen, Deichen und Flüssen 
sowie aus solchen längs Wegen, Kanälen und Eisenbahnen führenden 
Zubehörstreifen, die wegen ihrer geringen Breite eine ordnungsmäßige 
Ausübung der Jagd nicht gestatten, nicht gebildet werden. Derartige 
Flächen stellen auch den Zusammenhang zur Bildung eines Eigenjagd- 
bezirkes für getrenntliegende Grundflächen nicht her. 
Auf Eigenjagdbezirken, welche aus dauernd und vollständig gegen den 
Einlauf von Wild eingefriedigten Grundflächen gebildet sind, ohne dem Erfordernisse 
der Ziffer 2 Abs. 1 zu entsprechen, darf die Jagd auf Flugwild nur mit Genehmi- 
gung der Jagdpolizeibehörde ausgeübt werden. Das erlegte oder gefangene 
Flugwild muß, wenn es in benachbarten Jagdbezirken heimisch ist, an die Inhaber 
der letzteren gegen Zahlung von Schußgeld abgeliefert werden. Bei Erteilung 
der Genehmigung ist darüber Bestimmung zu treffen, welche Flugwildarten erlegt 
werden dürfen, ob und an wen die Ablieferung des Flugwildes zu erfolgen hat 
und welches Schußgeld dafür zu entrichten ist. 
Darüber, ob eine Grundfläche dauernd und vollständig gegen den Einlauf 
von Wild eingefriedigt ist, ob und unter welchen Bedingungen hier die Jagd auf 
Flugwild ausgeübt werden darf, oder ob die unter Ziffer 2 Abs. 2 aufgeführten
	        
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