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Grundflächen zur Bildung eines Eigenjagdbezirkes oder zur Herstellung des
Zusammenhanges geeignet sind, entscheidet auf Antrag eines Beteiligten die Jagd-
polizeibehörde. Gegen deren Entscheidung findet innerhalb zwei Wochen die
Kelsene an den Bezirksausschuß statt. Der Beschluß des Bezirksausschusses
ist endgültig.
Die Wilbung eines Eigenjagdbezirkes ist auch dann zulässig, wenn die
dafür in Betracht kommenden Grundstücke in mehreren Landesteilen liegen, in
denen die gesetzlichen Vorschriften über die Bildung eines Eigenjagdbezirkes von-
einander abweichen. In diesem Falle kommen die für den größeren Teil der
Grundstücke geltenden gesetzlichen Vorschriften zur Anwendung. Bei gleicher Größe
ist dasjenige Gesetz maßgebend, welches den größeren Flächeninhalt für die
Bildung eines Eigenjagdbezirkes erfordert.
5.
Die Bildung des Eigenjagdbezirkes erfolgt durch den Eigentümer, der auf
ihm zur Ausübung des Jagdrechts befugt ist.
Erklärt er für alle oder einzelne Grundflächen auf die Bildung eines
Eigenjagdbezirkes zu verzichten, so erfolgt die Jagdbezirksbildung aus den frei-
gegebenen Grundflächen nach Maßgabe der 995 7 bis 10. Der Verzicht ist,
wenn die Jagdausübung auf den Grundflächen verpachtet wird, für die Dauer
der Pachtverträge bindend und gilt als fortbestehend, wenn er nicht spätestens
sechs Monate vor deren Ablauf zurückgenommen wird; er bindet auch den
Rechtsnachfolger.
Besteht an den, einen Eigenjagdbezirk bildenden Grundflächen ein erbliches
oder ein zeitlich nicht beschränktes Nutzungsrecht oder ein Nießbrauch, so tritt an
die Stelle des Eigentümers der Nutzungsberechtigte.
86.
Steht ein Eigenjagdbezirk im Miteigentume von mehr als drei Personen,
so darf die Ausübung des Jagdrechts nur von höchstens dreien der Miteigentümer
erfolgen.
Juristische Personen, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf
Aktien, eingetragene Genossenschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung
dürfen das Jagdrecht auf Eigenjagdbezirken nur durch Verpachtung oder durch
höchstens drei angestellte Jäger ausüben, oder sie müssen es ruhen lassen.
Im ehemaligen Kurfürstentum Hessen sind die Jagden in allen Halbe-
gebrauchs-, Märkerschafts -, Interessenten= und dergleichen Waldungen öffentlich
meistbietend zu verpachten.
87.
Alle Grundflächen eines Gemeinde-(Guts= Bezirkes, welche nicht zu einem
Eigenjagdbezirke gehören und im Zusammenhange wenigstens 75 Hektar umfassen,
bilden den gemeinschaftlichen Jagdbezirk.
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