Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

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Zusammenhange wenigstens 75 Hektar umfassenden Jagdbezirkes nicht erfolgt, so 
sind die Grundflächen einem getrennt liegenden Jagdbezirk anzuschließen oder zu- 
zulegen. Zu diesem Zwecke sind sie, wenn sie nur einem Eigentümer gehören 
oder im Miteigentume mehrerer stehen und der Eigentümer (Miteigentümer) zugleich 
Inhaber eines getrennt liegenden Eigenjagdbezirkes ist, auf Wunsch diesem zu 
überlassen, unter der Voraussetzung, daß sie mit den Grundflächen des Eigen- 
jagdbezirkes eine land= oder forstwirtschaftliche Einheit bilden. 
Auch kann aus ihnen — allein oder in Verbindung mit gleichartigen 
Grundflächen eines anderen Gemeinde-(Guts-) Bezirkes — ein selbständiger nicht, 
75 Hektar im Zusammenhang umfassender gemeinschaftlicher Jagdbezirk und, 
wenn sie nur einem Eigentümer gehören oder im Miteigentume mehrerer stehen, 
Eigenjagdbezirk gebildet werden. « 
  
§1o. 
Werden im Falle des § 8 Abs. 2 die Grundflächen von einem über 750 Hektar 
im Zusammenhange großen Walde, der eine einzige Besitzung bildet, ganz oder 
größtenteils umschlossen und lehnt der Inhaber des Eigenjagdbezirkes, zu dem der 
Wald gehört, den Anschluß ab, so kann aus ihnen, wenn die im § 8 Abs. 1 
und § 9 Abs. 1 vorgesehenen Maßnahmen nicht zustande kommen, an Stelle der im 
§#8 Abs. 1 und §# 9 Abs. 1 vorgesehenen Maßnahmen ein selbständiger, nicht 
75 Hektar im Zusammenhang umfassender gemeinschaftlicher Jagdbezirk und, 
wenn die Grundflächen nur einem Eigentümer gehören oder im Miteigentume 
mehrerer stehen, ein Eigenjagdbezirk gebildet werden. 
11. 
Die nach 99 8 und 9 getroffenen Maßnahmen bleiben in Kraft, bis eine 
anderweite Regelung erfolgt; vor Ablauf von 6 Jahren darf die Neuregelung — 
unbeschadet der Bestimmung im 9 14 — nicht erfolgen. Dasselbe gilt von der 
Anpachtung der im §9 4 Abs. 1 Liffer 2 Satz 2 bezeichneten Flächen durch den 
Inhaber des angrenzenden Eigenjagdbezirkes. 
Wenn im Falle des 9 10 ein Jagdbezirk gebildet ist, ist der Inhaber des 
umschließenden Jagdbezirkes jederzeit befugt, den pachtweisen Anschluß der um- 
schlossenen Flächen zu verlangen und zwar auch dann, wenn der Jagdbezirk 
verpachtet ist. 
12. 
Werden Grundflächen einem gemeinschaftlichen Jagdbezirke zugelegt, so gelten 
sie als dessen Teile. 
Der Anschluß an einen Eigenjagdbezirk erfolgt pachtweise nach dem Werte 
der Jagdnutzung. Der Wert ist nach den Grundsätzen einer pfleglichen Behand- 
lung der Jagd zu ermitteln. Der Preisermittelung sind, abgesehen vom Falle 
des §& 4 Abs. 1 Ziffer 2 Abs. 1, mindestens die Pachtpreise benachbarter Jagd- 
bezirke unter Berücksichtigung der besonderen jagdlichen Verhältnisse der zu ver- 
pachtenden Grundflächen zu Grunde zu legen.
	        
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