Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

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13. 
Die Eigentümer sind befugt) zur Fischerei dienende Seen und Teiche, die 
zur Bildung von Eigenjagdbezirken nicht geeignet sind, einschließlich der in ihnen 
liegenden Inseln, soweit diese ganz ihnen gehören, von dem gemeinschaftlichen 
Jagdbezirk auszuschließen. 
Durch die Jagdpolizeibehörde kann das gleiche Recht den Unternehmern 
von Schiffahrtkanälen für bestimmte Grundflächen zugestanden werden, sofern 
Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß die Ausübung der 
Jagd mit den Rücksichten der Betriebssicherheit unvereinbar ist. 
Gegen die Verfügung der Jagdpolizeibehörde ist die Klage im Verwaltungs- 
streitverfahren zulässig. 
Auf den ausgeschlossenen Grundflächen muß während der Dauer des Aus- 
schlusses die Ausübung des Jagdrechts ruhen. 
Spätestens bis zum Ablaufe der Auslegungsfrist der Pachtbedingungen 
(621) ist der Ausschluß beim Jagdvorsteher anzumelden. 
Die ausgeschlossenen Flächen werden bei Feststellung der Mindestgröße der 
gemeinschaftlichen Jagdbezirke (§# 7 bis 9) angerechnet. 
  
14. 
Wenn Grundflächen, die zu einem verpachteten gemeinschaftlichen Jagd- 
lezirke gehören, dauernd und vollständig gegen den Einlauf von Wild eingefriedigt 
& 4 Abs. 1 Ziffer 1) oder mit anderen Grundflächen zu einer zusammenhängenden 
Fläche von 75 Hektar im Sinne des § 4 Abs. 1 Hiffer 2 vereinigt werden, steht 
die eigene Ausübung des Jagdrechts auf ihnen dem Eigentümer mit Ablauf 
eines jeden Pachtjahrs zu, sofern er den Vertreter und den Pächter des gemein- 
schaftlichen Jagdbezirkes sechs Monate vorher von der Absicht in Kenntnis gesetzt 
hat, daß er von der ihm zustehenden Befugnis Gebrauch machen will. In 
diesem Falle erhält der Jagdpächter die Berechtigung, zum gleichen Zeitpunkte 
von dem Jagdpachtvertrage zurückzutreten, wenn er den Varag fünf Monate vorher 
aufkündigt. 
Verlieren die Grundflächen die Eigenschaft eines Eigenjagdbezirkes, so fallen 
sie beim Vorliegen der Voraussetzungen des 9H7 Abs. 1 dem gemeinschaftlichen 
Jagdbezirk ihres Gemeinde-(Guts-) Bezirkes von selbst zu; andernfalls ist über 
sie nach Maßgabe der Vorschriften in den §§F 7 bis 10 zu bestimmen, soweit nicht 
der Eigentümer sie nach 9 13 vom gemeinschaftlichen Jagdbezirk ausschließt. 
Werden sie hierbei einem verpachteten gemeinschaftlichen Jagdbezirke zugelegt, so“ 
erhöht sich der zu zahlende Pachtpreis im Verhältnisse des neuen räumlichen Um- 
fanges zum bisherigen Umfange des Jagdbezirkes. Der Pächter ist jedoch befugt, 
von dem Pachtvertrage zurückzutreten, wenn der neue räumliche Umfang den bis- 
herigen Umfang des Jagdbezirkes um mehr als ein Zehntel übersteigt. 
 
	        
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