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Während der Auslegungsfrist kann jeder beteiligte Grundbesitzer beim
Kreisausschuß und, wenn ein Stadtkreis beteiligt ist, beim Bezirksausschusse
gegen sie Einspruch erheben.
Wenn im Falle des § 7 Abs. 2 und 3 Einspruch eingelegt ist, darf über
die Genehmigung erst nach rechtskräftiger Erledigung des Einspruchsverfahrens,
andernfalls erst nach Ablauf der Einspruchsfrist beschlossen werden.
18.
Wenn bei Beteiligung der Grundflächen aus zwei oder mehreren Gemeinde-
(Guts.) Bezirken eine Einigung zwischen den Jagdvorstehern ( 17 Abs. 1) nicht
zustande kommt, beschließt in den Fällen der 8 und 9 der Kreisausschuß und,
wenn ein Stadtkreis beteiligt ist, der Bezirksausschuß.
19.
Wenn im Falle des § 7 Abs. 5, § 8 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 der In-
haber des umschließenden Eigenjagdbezirkes zur Anpachtung bereit ist, eine
Einigung über die Höhe der Pachtentschädigung aber nicht erzielt wird, so be-
schließt darüber der Preisausschuß und, wenn ein Stadtkreis beteiligt ist, der
Bezirksausschuß.
W
Die Nutzung der Jagd in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk erfolgt in
der Regel durch Verpachtung (& 21).
Mit Genehmigung des Kreisausschusses, in Stadtkreisen des Bezirksaus-
schusses, kann der Jagdvorsteher jedoch die Jagd auch gänzlich nihen oder auf
Rechnung der Jagdgenossenschaft durch höchstens drei angestellte Jäger aus-
üben lassen.
Die Genehmigung ist jederzeit widerruflich.
In gemeinschaftlichen Jagdbezirken, in denen Wildschäden vorkommen, darf
die Jagd nicht ruhen, wenn ein Jagdgenosse dagegen Einspruch erhebt. Der
Einspruch ist jederzeit zulässig und beim Jagdvorsteher anzubringen. Gegen dessen
Bescheid findet innerhalb zwei Wochen die Beschwerde beim Kreisausschuß, in
Stadtkreisen beim Bezirksausschusse, statt.
9 21.
Die Verpachtung ist durch den Jagdvorsteher vorzunehmen.
Jür die Art der Verpachtung ist das Interesse der Jagdgenossenschaft
maßgeben
Der Jagdvorsteher hat die von ihm beabsichtigte Art der Verpachtung in
ortsüblicher Weise bekannt zu machen. Die von ihm in Aussicht genommenen
Pachtbedingungen sind zwei Wochen lang öffentlich auszulegen. Ort und Zeit
der Sluslegung sind in der Bekanntmachung über die Art der Verpachtung an-
zugeben