Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

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Während der Auslegungsfrist kann jeder beteiligte Grundbesitzer beim 
Kreisausschuß und, wenn ein Stadtkreis beteiligt ist, beim Bezirksausschusse 
gegen sie Einspruch erheben. 
Wenn im Falle des § 7 Abs. 2 und 3 Einspruch eingelegt ist, darf über 
die Genehmigung erst nach rechtskräftiger Erledigung des Einspruchsverfahrens, 
andernfalls erst nach Ablauf der Einspruchsfrist beschlossen werden. 
18. 
Wenn bei Beteiligung der Grundflächen aus zwei oder mehreren Gemeinde- 
(Guts.) Bezirken eine Einigung zwischen den Jagdvorstehern ( 17 Abs. 1) nicht 
zustande kommt, beschließt in den Fällen der &# 8 und 9 der Kreisausschuß und, 
wenn ein Stadtkreis beteiligt ist, der Bezirksausschuß. 
19. 
Wenn im Falle des § 7 Abs. 5, § 8 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 der In- 
haber des umschließenden Eigenjagdbezirkes zur Anpachtung bereit ist, eine 
Einigung über die Höhe der Pachtentschädigung aber nicht erzielt wird, so be- 
schließt darüber der Preisausschuß und, wenn ein Stadtkreis beteiligt ist, der 
Bezirksausschuß. 
W 
Die Nutzung der Jagd in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk erfolgt in 
der Regel durch Verpachtung (& 21). 
Mit Genehmigung des Kreisausschusses, in Stadtkreisen des Bezirksaus- 
schusses, kann der Jagdvorsteher jedoch die Jagd auch gänzlich nihen oder auf 
Rechnung der Jagdgenossenschaft durch höchstens drei angestellte Jäger aus- 
üben lassen. 
Die Genehmigung ist jederzeit widerruflich. 
In gemeinschaftlichen Jagdbezirken, in denen Wildschäden vorkommen, darf 
die Jagd nicht ruhen, wenn ein Jagdgenosse dagegen Einspruch erhebt. Der 
Einspruch ist jederzeit zulässig und beim Jagdvorsteher anzubringen. Gegen dessen 
Bescheid findet innerhalb zwei Wochen die Beschwerde beim Kreisausschuß, in 
Stadtkreisen beim Bezirksausschusse, statt. 
9 21. 
Die Verpachtung ist durch den Jagdvorsteher vorzunehmen. 
Jür die Art der Verpachtung ist das Interesse der Jagdgenossenschaft 
maßgeben 
Der Jagdvorsteher hat die von ihm beabsichtigte Art der Verpachtung in 
ortsüblicher Weise bekannt zu machen. Die von ihm in Aussicht genommenen 
Pachtbedingungen sind zwei Wochen lang öffentlich auszulegen. Ort und Zeit 
der Sluslegung sind in der Bekanntmachung über die Art der Verpachtung an- 
zugeben
	        
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