Full text : Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

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830.
Eines  Jagdscheins  bedarf  es  nicht:
1.  zum  Ausnehmen  von  Kiebitz-  und  Möweneiern;
2.  zu  Treiber-  und  ähnlichen  bei  der  Jagdausübung  geleisteten  Hilfsdiensten;
3.  zur  Ausübung  der  Jagd  im  Auftrag  oder  auf  Ermächtigung  der
Jagdpolizeibehörde  in  den  gesetzlich  vorgesehenen  Fällen.  Der  Auftrag
oder  die  Ermächtigung  vertritt  die  Stelle  des  Jagdscheins.

831.

Der  Jagdschein  gilt  für  den  ganzen  Umfang  der  Monarchie.  Er  wird
in  der  Regel  auf  ein  Jahr  ausgestellt  (Jahresjagdschein).  Personen,  welche  die
Jagd  nur  vorübergehend  ausüben  wollen,  kann  jedoch  ein  auf  drei  aufeinander
folgende  Tage  gültiger  Jagdschein  (Tagesjagdschein)  ausgestellt  werden.

32.

Für  den  Jahresjagdschein  ist  eine  Abgabe  von  15  Mark,  für  den  Tagesjagdschein
  von  3  Mark  zu  entrichten.  Personen,  welche  weder  Angehörige  eines
deutschen  Bundesstaats  sind,  noch  in  Preußen  einen  Wohnsitz  oder  einen  Grundbesitz
  mit  einem  Grundsteuerreinertrage  von  150  Mark  haben,  mühssen  eine  erhöhte
Abgabe  für  den  Jahresjagdschein  von  100  Mark,  für  den  Tagesjagdschein  von
20  Mark  entrichten.

Neben  der  Jagdscheinabgabe  werden  Ausfertigungs=  oder  Stempelgebühren
nicht  erhoben.

Gegen  Entrichtung  von  1  Mark  kann  eine  Doppelausfertigung  des  Jagdscheins
  gewährt  werden.

Die  Jagdscheinabgabe  fließt  zur  Kreiskommunalkasse,  in  den  Stadtkreisen
zur  Gemeindekasse.  Uber  die  Verwendung  der  eingegangenen  Beträge  hat  die
Vertretung  des  betreffenden  Kommunalverbandes  zu  beschließen.

8833.

Von  der  Entrichtung  der  Jagdscheinabgabe  sind  befreit:
die  auf  Grund  des  9  23  des  Forstdiebstahlgesetzes  vom  15.  April  1878
(Gesetzsamml.  S.  222)  beeidigten  sowie  diejenigen  Personen,  welche  sich
in  der  für  den  Staatsforstdienst  vorgeschriebenen  Ausbildung  befinden.
Der  unentgeltlich  erteilte  Jagdschein  genügt  nicht,  um  die  Jagd  auf
eigenem  oder  gepachtetem  Grund  und  Boden  oder  auf  solchen  Grundstücken
  auszuüben,  auf  welchen  von  dem  Jagdscheininhaber  außerhalb
seines  Dienstbezirkes  die  Jagd  gepachtet  worden  ist.

Die  Unentgeltlichkeit  ist  auf  dem  Jagdscheine  zu  vermerken.

34.
Der  Jagdschein  muß  versagt  werden:
1.  Personen,  von  denen  eine  unvorsichtige  Führung  des  Schießgewehrs
oder  eine  Gefährdung  der  öffentlichen  Sicherheit  zu  besorgen  ist;