Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

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853. 
Für Wildschaden ist bei Grundflächen, die einem Eigenjagdbezirk angeschlossen 
sind (§ 4 Abs. 1 Ziffer 2 Abs. 1, &+ 7 Abs. 5, I§ 8) 9), der Inhaber des letzteren 
als Pächter ersatzpflichtig. 
Ersatzpflichtig ist im Falle des § 10 der Inhaber des umschließenden Eigen- 
jagdbezirkes auch dann, wenn er den angebotenen Anschluß abgelehnt hat und 
ein selbständiger Jagdbezirk gebildet ist. Auf das Verfahren Aen die Vor- 
schriften über Wildschadenersatz Anwendung. 
(54. 
Sofern Bodenerzeugnisse, deren voller Wert sich erst zur Zeit der Ernte 
bemessen läßt, vor diesem Zeitpunkte beschädigt werden (§ 51), so ist der Schaden 
in demienigen Umfange zu erstatten, in welchem er sich zur Zeit der Ernte 
darstellt. 
585. 
Der Beschädigte, welcher auf Grund der §#§ 51 bis 53 Ersatz für Wild- 
schaden fordern will, hat diesen Anspruch bei der für das geschädigte Grundstück 
zuständigen Ortspolizeibehörde binnen drei Tagen, nachdem er von der Beschädigung 
Kenntnis erhalten hat, schriftlich oder zu Protokoll anzumelden. Bei Versäumung 
dieser Anmeldung findet ein Ersatzanspruch nicht statt. 
56. 
Nach rechtzeitig erfolgter Anmeldung hat die Ortspolizeibehörde zur Er- 
mittlung und Schätzung des behaupteten Schadens und zur Herbeiführung einer 
gütlichen Einigung unverzüglich einen Termin an Ort und Stelle anzuberaumen 
und zu demselben die Beteiligten unter der Verwarnung zu laden, daß im Falle 
des Nichterscheinens mit der Ermittlung und Schätzung des Schadens dennoch 
vorgegangen wird. Der Jagdpächter ist zu diesem Termine zu laden. 
57. 
Jedem Beteiligten steht das Recht zu, in dem Termine zu beantragen, 
daß die Schätzung des Schadens erst in einem zweiten, kurz vor der Ernte ab- 
zuhaltenden Termin erfolge. Diesem Antrage muß stattgegeben werden. 
58. 
Auf Grund des Ergebnisses der Vorverhandlungen hat die Ortspolizei- 
behörde einen Vorbescheid über den Schadenersatzanspruch und die entstandenen 
Kosten zu erlassen und den Beteiligten in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen. 
Die Zustellung erfolgt nach Maßgabe der für Zustellungen des Kreisaus- 
schusses geltenden Bestimmungen.
	        
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