Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

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auf Antrag des Ersatzpflichtigen oder der Jagdberechtigten die Jagdpolizeibehörde 
sowohl für den betroffenen, als auch nach Bedürfnis für benachbarte Jagdbezirke 
die Schonzeit der schädigenden Wildgattung für einen bestimmten Zeitraum auf- 
heben und die Jagdberechtigten zum Abschuß auffordern und anhalten. 
63. 
Genügen diese Maßregeln (6 62) nicht, so hat die Jagdpolizeibehörde den 
Grundbesitzern und sonstigen Nutzungsberechtigten selbst nach Maßgabe des § 61 
die Genehmigung zu erteilen, das auf ihre Grundstücke übertretende Elch-, Rot- 
und Dammwild auf jede erlaubte Weise zu fangen, namentlich auch mit Anwendung 
des Schießgewehrs zu erlegen. 
64. 
Schwarzwild darf nur in solchen Einfriedigungen gehegt werden, aus denen 
es nicht ausbrechen kann. Der Jagdberechtigte, aus dessen Gehege Schwarzwild 
austritt, haftet für den durch das ausgetretene Schwarzwild verursachten Schaden. 
Außer dem Jagdberechtigten darf jeder Grundbesitzer oder Nutzungsberechtigte 
innerhalb seiner Grundstücke Schwarzwild auf jede erlaubte Art fangen, töten 
und behalten. 
Die Jagdpolizeibehörde kann die Benutzung von Schießwaffen für eine be- 
stimmte Zeit gestatten. 
Die Jagdpolizeibehörde hat außerdem zur Vertilgung uneingefriedigten 
Schwarzwildes alles Erforderliche anzuordnen, sei es durch Polizeijagden, sei es 
durch andere geeignete Maßregeln oder Auflagen an die Jagdberechtigten des 
Bezirkes und der Nachbarforsten. 
65. 
Durch Klappern, aufgestellte Schreckbilder sowie durch Zäune kann ein 
jeder das Wild von seinen Besitzungen abhalten, auch wenn er auf diesen zur 
Ausübung des Jagdrechts nicht befugt ist. Zur Abwehr des Rot-, Dam= und 
Schwarzwildes kann er sich auch kleiner oder gemeiner Haushunde bedienen. 
66. 
Die Jagdpolizeibehörde kann die Besitzer von Obst-, Gemüse-, Blumen- 
und Baumschulanlagen ermächtigen, Vögel und Wild, welche in den genannten 
Anlagen Schaden anrichten, zu jeder Zeit mittels Schußwaffen zu erlegen. Der 
Jagdberechtigte kann verlangen, daß ihm die erlegten Tiere, soweit sie seinem 
Jagdrecht unterliegen, gegen das übliche Schußgeld überlassen werden. 
Die Ermächtigung darf Personen, welchen der Jagdschein versagt werden 
muß, nicht erteilt werden und ist widerruflich. 
867. 
Die Jagdpolizeibehörde kann die Eigentümer und Pächter solcher zur 
Fischerei dienender Seen und Teiche, die nicht zu einem Eigenjagdbezirke gehören
	        
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