Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

3. ein Stück Damwild ...... ............. .. ..... ... 100 Mark, 
4. einen Bl.lhbbbbbbeerr. 100. 
5. ein Stück Rehwmimd .......... ... 60 
6. ein Stück Auerwild, eine Trappe, einen Schwan 30 
7. einen Dachs, einen Hasen, ein Stück Birk- oder Hasel- 
wild, eine Schnepfe oder einen Faasoooaoa 10 
8. ein Rebhuhn, ein schottisches Moorhuhn, eine Wachtel, eine 
wilde Ente, einen Kranich, einen Brachvogel, einen Wachtel- 
könig oder einen sonstigen jagdbaren Sumpf= oder Wasser- 
voelmllll . . . . . . ... 5 
———t— —————— . . . .. . ... 2 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann die Geldstrafe in den Fällen 
1 bis 4 auf 15 Mark, 5 und 6 auf 5 Mark, in den Fällen 7 bis 9 bis auf 
1 Mark für jedes Stück ermäßigt werden. 
77. 
Mit Geldstrafe bis zu 150 Mark wird bestraft, wer: 
1. innerhalb der Schonzeit auf die durch diese geschützten Tiere die Jagd 
ausübt, ohne sie zu erlegen oder einzufangenf 
2. den Vorschriften des § 41 zuwider Schlingen stellt, in denen jagdbare 
Tiere oder Kaninchen sich fangen können. 
Ist in den Schlingen Wild gefangen worden, für welches eine Schonzeit 
vorgeschrieben ist, so darf eine niedrigere Strafe, als wie sie nach 9#§6 50 und 
76 angedroht ist, nicht verhängt werden. Das Gleiche findet Anwendung auf 
Wild, für welches die Schonzeiten deshalb nicht gelten, weil es sich in ein- 
gefriedigten Wildgärten befindet. . 
Bei einer Zuwiderhandlung gegen den & 41 ist neben der Geldstrafe die 
Einziehung der Schlingen auszusprechen, ohne Unterschied, ob sie dem Schuldigen 
gehören oder nicht. 
78 
Mit Geldstrafe bis zu 150 Mark wird bestraft: 
wer den Vorschriften der § 43), 44 und 45 zuwider Wild oder Kiebitz- 
oder Möweneier versendet, zum Verkaufe herumträgt oder ausstellt oder 
feilbietet, verkauft, ankauft oder den Verkauf von solchem Wilde 
(Eiern) vermittelt. 
Hat der Täter gewerbs= oder gewohnheitsmäßig gehandelt, so ist eine 
Geldstrafe von nicht unter 30 Mark zu verhängen. 
Neben der Geldstrafe ist das den Gegenstand der Zuwiderhandlung bildende 
Wild (die Kiebitz= und Möweneier), einzuziehen ohne Unterschied, ob der Schuldige 
Eigentümer ist oder nicht; von der Einziehung kann abgesehen werden, wenn 
der Ankauf nur zum eigenen Verbrauche geschehen ist. 
 
	        
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