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des Wildschongesetzes vom 14. Juli 1904 (Gesetzsamml. S. 159) zustand, bleibt
dieses Recht bis zum Ablaufe der Jagdpachtverträge, die bei dem Inkrafttreten
des letzteren Gesetzes bestanden haben, unberührt.
/84.
Die vor dem 1. Mai 1907 abgeschlossenen Verträge über die Verpachtung
eines Jagdbezirkes bleiben bis zu ihrem Ablauf in Kreft. Im Regierungs-
bezirke Cassel sollen die nach dem 1. Mai 1907 bis zum Inkrafttreten dieses
Gesetzes abgeschlossenen Verträge nicht über den 1. April 1914 hinaus Gültig-
keit haben. «
Während der Dauer dieser Pachtverträge können die in dem betreffenden
Gemeinde-(Guts-) Bezirke belegenen, nach den bisher geltenden Vorschriften zu
Recht gebildeten Eigenjagdbezirke auch dann bestehen bleiben, wenn sie nicht einen
land= und forstwirtschaftlich benutzten Flächenraum von wenigstens 75 Hektar
einnehmen. Während der gleichen Zeit kann aus Grundflächen, die zwar den
Erfordernissen des § 4 Ziffer 2 genügen, nicht aber einen nach den bisher geltenden
Vorschriften zur Bildung eines Eigenjagdbezirkes erforderlichen Flächenraum um-
fassen, ein Eigenjagdbezirk nicht gebildet werden.
Liegen solche Grundflächen in verschiedenen Gemeinde-(Guts= Bezirken,
für die mehrere Pachtverträge in Betracht kommen, so gilt als Zeitpunkt, bis
zu dem die bisherigen Eigenjagdbezirke fortbestehen oder von dem ab Eigenjagd-
bezirke gebildet werden können (Abs. 2), der Ablauf des zuerst beendeten Pacht-
vertrags.
85.
Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgestellten Jagdscheine behalten
ihre Gültigkeit für die Zeit, auf welche sie ausgestellt find.
/ 86.
Die nachstehend aufgeführten Gesetze werden, soweit sie nicht bereits
anderweit aufgehoben sind, für den Geltungsbereich dieses Gesetzes hierdurch
aufgehoben:
1. das Gesetz, betreffend die Aufhebung des Jagdrechts auf fremdem
Grund und Boden und die Ausübung der Jagd, vom 31. Oktober 1848
(Gesetzsamml. S. 343);
das Jagdpolizeigesetz vom 7. März 1850 (Gesetzsamml. S. 165);
das Wildschadengesetz vom 11. Juli 1891 (Gesetzsamml. S. 307);
das Jagdscheingesetz vom 31. Juli 1895 (Gesetzsamml. S. 304);
das Gesetz, betreffend die Ergänzung einiger jagdrechtlicher Bestim-
mungen, vom 29. April 1897 (Gesetzsamml. S. 117);
das Gesetz, betreffend Ergänzung der gesetzlichen Vorschriften über die
Ausübung der Jagd auf eigenem Grundbesitze, vom 7. August 1899
(Gesetzsamml. S. 151);
Gesetsammlung 1907. (Nr. 10833.) 47
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