Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

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des Wildschongesetzes vom 14. Juli 1904 (Gesetzsamml. S. 159) zustand, bleibt 
dieses Recht bis zum Ablaufe der Jagdpachtverträge, die bei dem Inkrafttreten 
des letzteren Gesetzes bestanden haben, unberührt. 
/84. 
Die vor dem 1. Mai 1907 abgeschlossenen Verträge über die Verpachtung 
eines Jagdbezirkes bleiben bis zu ihrem Ablauf in Kreft. Im Regierungs- 
bezirke Cassel sollen die nach dem 1. Mai 1907 bis zum Inkrafttreten dieses 
Gesetzes abgeschlossenen Verträge nicht über den 1. April 1914 hinaus Gültig- 
keit haben. « 
Während der Dauer dieser Pachtverträge können die in dem betreffenden 
Gemeinde-(Guts-) Bezirke belegenen, nach den bisher geltenden Vorschriften zu 
Recht gebildeten Eigenjagdbezirke auch dann bestehen bleiben, wenn sie nicht einen 
land= und forstwirtschaftlich benutzten Flächenraum von wenigstens 75 Hektar 
einnehmen. Während der gleichen Zeit kann aus Grundflächen, die zwar den 
Erfordernissen des § 4 Ziffer 2 genügen, nicht aber einen nach den bisher geltenden 
Vorschriften zur Bildung eines Eigenjagdbezirkes erforderlichen Flächenraum um- 
fassen, ein Eigenjagdbezirk nicht gebildet werden. 
Liegen solche Grundflächen in verschiedenen Gemeinde-(Guts= Bezirken, 
für die mehrere Pachtverträge in Betracht kommen, so gilt als Zeitpunkt, bis 
zu dem die bisherigen Eigenjagdbezirke fortbestehen oder von dem ab Eigenjagd- 
bezirke gebildet werden können (Abs. 2), der Ablauf des zuerst beendeten Pacht- 
vertrags. 
85. 
Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgestellten Jagdscheine behalten 
ihre Gültigkeit für die Zeit, auf welche sie ausgestellt find. 
/ 86. 
Die nachstehend aufgeführten Gesetze werden, soweit sie nicht bereits 
anderweit aufgehoben sind, für den Geltungsbereich dieses Gesetzes hierdurch 
aufgehoben: 
1. das Gesetz, betreffend die Aufhebung des Jagdrechts auf fremdem 
Grund und Boden und die Ausübung der Jagd, vom 31. Oktober 1848 
(Gesetzsamml. S. 343); 
das Jagdpolizeigesetz vom 7. März 1850 (Gesetzsamml. S. 165); 
das Wildschadengesetz vom 11. Juli 1891 (Gesetzsamml. S. 307); 
das Jagdscheingesetz vom 31. Juli 1895 (Gesetzsamml. S. 304); 
das Gesetz, betreffend die Ergänzung einiger jagdrechtlicher Bestim- 
mungen, vom 29. April 1897 (Gesetzsamml. S. 117); 
das Gesetz, betreffend Ergänzung der gesetzlichen Vorschriften über die 
Ausübung der Jagd auf eigenem Grundbesitze, vom 7. August 1899 
(Gesetzsamml. S. 151); 
Gesetsammlung 1907. (Nr. 10833.) 47 
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