Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

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Grund von 8 2 Abs. 3 des preußischen Gesetzes, betreffend das Verfahren in 
Auseinandersetzungsangelegenheiten, vom 18. Februar 1880 den Namen: „Ober- 
landeskulturgericht“. 
An die Stelle des im Artikel 1 Abs. 2 des Vertrags vom 27. April 1874 
erwähnten Obertribunals ist auf Grund von § 1 der Kaiserlichen Verordnung, 
betreffend die Ubertragung schaumburg-lippischer Rechtssachen auf das Reichs- 
gericht, vom 26. September 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 296) das Reichsgericht 
getreten. 
Artikel 2. 
Die Königlich Preußische Regierung soll befugt sein, die im Artikel 1 des 
Vertrags vom 20. Oktober 1872 und im Artikel 1 Abs. 1 des Vertrags vom 
27. April 1874 bezeichneten Geschäfte sowohl insgesamt als auch einzeln der 
Königlichen Generalkommission in Münster oder denjenigen Behörden, die etwa 
später mit deren Dienstobliegenheiten für den Kreis Minden betraut werden sollten, 
an Stelle der diese Geschäfte zur Zeit wahrnehmenden Königlichen Generalkom= 
mission in Cassel zu übertragen. Dies soll für die bereits anhängigen wie für 
die künftig anhängig werdenden Geschäfte gelten. 
Artikel 3. 
Soweit von der im Artikel 2 vorgesehenen Befugnis Gebrauch gemacht 
wird, sollen die Bestimmungen der Artikel 2 bis 7 des Vertrags vom 20. Oktober 
1872 und der Nummern 1, 5 des dazu gehörigen Schlußprotokolls vom selben 
Tage entsprechende Anwendung finden mit der Maßgabe, daß richterliche Ent- 
scheidungen, die in solchen Fällen von den preußischen Behörden in den aus dem 
Fürstentume Schaumburg-Lippe erwachsenen Auseinandersetzungssachen zu erlassen 
sind, unter der nachstehenden Formel ergehen: 
In Gemäßheit der zwischen Seiner Majestät dem Könige von 
Preußen und Seiner Durchlaucht dem Fürsten zu Schaumburg-Lippe 
geschlossenen Staatsverträge vom 20. Oktober 1872, 27. April 1874 
und vom 23./25. Mai 1907. 
Artikel 4. 
Dieser Vertrag soll beiderseits zur landesherrlichen Genehmigung vorgelegt 
werden. Der Austausch der Ratifikationsurkunden soll in Berlin bewirkt werden. 
Zu Urkund dessen haben die Kommissare den gegenwärtigen Vertrag in 
doppelter Ausfertigung unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen. 
So geschehen 
Berlin, den 23. Mai 1907. Bückeburg, den 25. Mai 1907. 
Giegel) Julius Peltzer. Eiegel) Gotthard von Campe. 
Eiegel) Paul Eckardt. 
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