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Grund von 8 2 Abs. 3 des preußischen Gesetzes, betreffend das Verfahren in
Auseinandersetzungsangelegenheiten, vom 18. Februar 1880 den Namen: „Ober-
landeskulturgericht“.
An die Stelle des im Artikel 1 Abs. 2 des Vertrags vom 27. April 1874
erwähnten Obertribunals ist auf Grund von § 1 der Kaiserlichen Verordnung,
betreffend die Ubertragung schaumburg-lippischer Rechtssachen auf das Reichs-
gericht, vom 26. September 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 296) das Reichsgericht
getreten.
Artikel 2.
Die Königlich Preußische Regierung soll befugt sein, die im Artikel 1 des
Vertrags vom 20. Oktober 1872 und im Artikel 1 Abs. 1 des Vertrags vom
27. April 1874 bezeichneten Geschäfte sowohl insgesamt als auch einzeln der
Königlichen Generalkommission in Münster oder denjenigen Behörden, die etwa
später mit deren Dienstobliegenheiten für den Kreis Minden betraut werden sollten,
an Stelle der diese Geschäfte zur Zeit wahrnehmenden Königlichen Generalkom=
mission in Cassel zu übertragen. Dies soll für die bereits anhängigen wie für
die künftig anhängig werdenden Geschäfte gelten.
Artikel 3.
Soweit von der im Artikel 2 vorgesehenen Befugnis Gebrauch gemacht
wird, sollen die Bestimmungen der Artikel 2 bis 7 des Vertrags vom 20. Oktober
1872 und der Nummern 1, 5 des dazu gehörigen Schlußprotokolls vom selben
Tage entsprechende Anwendung finden mit der Maßgabe, daß richterliche Ent-
scheidungen, die in solchen Fällen von den preußischen Behörden in den aus dem
Fürstentume Schaumburg-Lippe erwachsenen Auseinandersetzungssachen zu erlassen
sind, unter der nachstehenden Formel ergehen:
In Gemäßheit der zwischen Seiner Majestät dem Könige von
Preußen und Seiner Durchlaucht dem Fürsten zu Schaumburg-Lippe
geschlossenen Staatsverträge vom 20. Oktober 1872, 27. April 1874
und vom 23./25. Mai 1907.
Artikel 4.
Dieser Vertrag soll beiderseits zur landesherrlichen Genehmigung vorgelegt
werden. Der Austausch der Ratifikationsurkunden soll in Berlin bewirkt werden.
Zu Urkund dessen haben die Kommissare den gegenwärtigen Vertrag in
doppelter Ausfertigung unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
So geschehen
Berlin, den 23. Mai 1907. Bückeburg, den 25. Mai 1907.
Giegel) Julius Peltzer. Eiegel) Gotthard von Campe.
Eiegel) Paul Eckardt.
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