Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

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(Nr. 10837.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für 
einen Teil der Bezirke der Amtsgerichte Herborn, Nastätten, Rennerod 
und Rüdesheim. Vom 10. Juli 1907. 
A## Grund des Artikels 15 der Verordnung, betreffend die Anlegung der 
Grundbücher im Gebiete des vormaligen Herzogtums Nassau, vom 11. De- 
ember 1899 (Gesetzsamml. S. 595) bestimmt der Justizminister, daß die zur 
nmeldung von Rechten behufs Eintragung in das Grundbuch vorgeschriebene 
Ausschlußfrist von sechs Monaten 
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Herborn gehörige Gemeinde Breitscheid, 
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Nastätten gehörige Gemeinde Miehlen, 
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Rennerod gehörige Gemeinde Westernohe, 
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Rüdesheim gehörige Gemeinde 
Geisenheim 
am 15. August 1907 beginnen soll. 
Berlin, den 10. Juli 1907. 
Der Justizminister. 
Beseler. 
  
  
(Nr. 10838.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für 
einen Teil des Bezirkes des Amtsgerichts Düren. Vom 25. Juli 1907. 
Auf Grund der 99 48, 49 des Gesetzes über das Grundbuchwesen und die 
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen im Geltungsbereiche des 
rheinischen Rechtes vom 12. April 1888 (Gesetzsamml. S. 52) und des Artikels 5 
der Verordnung, betreffend das Grundbuchwesen, vom 13. November 1899 
Gesetzsamml. S. 519) bestimmt der Justizminister, daß die zur Anmeldung von 
Ansprüchen behufs Eintragung in das Grundbuch vorgeschriebene Ausschlußfrist 
von sechs Monaten 
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Düren gehörige Gemeinde Soller 
am 15. August 1907 beginnen soll. 
Berlin, den 25. Juli 1907. 
Der Justizminister. 
Beseler. 
  
Redigiert im Bureau des Staatsministeriums. — Verlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stucke der Preußischen Geseszsammlung sind an das Königl. Gesetzsammlungsamt in Berlin W. 9 zu richten.
	        
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