Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

— 239 — 
Preußische Gesetzsammlung 
— Nr. 33 — 
Inhalt: Staatsvertrag zwischen Preußen und Sachsen-Coburg und Gotha, betreffend die Übertragung 
der Leitung der Grundstückszusammenlegungen im Herzogtume Coburg an Königlich Preußische Aus- 
einandersetzungsbehörden, S. 239. — Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des zwischen 
Preußen und Sachsen-Coburg und Gotha wegen Ubertragung der Leitung der Grundstückszusammen- 
legungen im Herzogtume Coburg an Königlich Preußische Auseinandersetzungsbehörden am 22. April 
1907 in Berlin unterzeichneten Staatsvertrags und den Austausch der Ratifikationsurkunden, S. 247. 
  
  
(Nr. 10839.) Staatsvertrag zwischen Preußen und Sachsen-Coburg und Gotha, betreffend 
die Ubertragung der Leitung der Grundstückszusammenlegungen im Herzog- 
lume Sobur qun Königlich Preußische Auseinandersetzungsbehörden. Vom 
2. Apri 7. 
N Seine Majestät der König von Preußen dem Wunsche Seiner 
Königlichen Hoheit des Herzogs von Sachsen-Coburg und Gotha, die Leitung 
der im Herzogtume Coburg noch nötigen Grundstückszusammenlegungen den 
Königlich Preußischen Auseinandersetzungsbehörden zu übertragen) mit Bereit- 
willigkeit entgegengekommen sind, haben zur Feststellung der dieserhalb erforder- 
lichen näheren Bestimmungen die dazu beiderseits bestellten Kommissare, nämlich 
für Preußen: 
der Geheime Oberregierungsrat Julius Peltzer und 
der Wirkliche Legationsrat Dr. Paul Eckardt, 
für Sachsen-Coburg und Gotha: 
der Geheime Staatsrat Ernst Schmidt, 
folgenden Vertrag vereinbart: 
Artikel 1. 
Die beiung der Grundstückszusammenlegungen sowie die Entscheidung der 
dabei vorkommenden Streitigkeiten soll im Herzogtume Coburg durch die für 
den preußischen Regierungsbezirk Erfurt dazu berufenen Königlich Preußischen 
Behörden, zur Zeit die Königliche Generalkommission in Merseburg und das 
Königliche Oberlandeskulturgericht in Berlin, erfolgen. 
Auf Grund des §9 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungs- 
gesetze vom 27. Januar 1877 (Reichs-Gesetzbl. S. 77) wird von dem Herzogtume 
Sachsen-Coburg und Gotha beantragt werden, daß die Gerichtsbarkeit letzter 
Instanz, soweit sie in gleichartigen preußischen Angelegenheiten dem Reichsgerichte 
zusteht, auch in den nach Abs. 1 dieses Artikels zur Zuständigkeit der Königlich 
Preußischen Behörden gehörenden Angelegenheiten dem Reichsgericht übertragen wird 
Gesetzsammlung 1907. (Nr. 10839—10840.) 49 
Ausgegeben zu Berlin den 13. August 1907. 
 
	        
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