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Preußische Gesetzsammlung
— Nr. 33 —
Inhalt: Staatsvertrag zwischen Preußen und Sachsen-Coburg und Gotha, betreffend die Übertragung
der Leitung der Grundstückszusammenlegungen im Herzogtume Coburg an Königlich Preußische Aus-
einandersetzungsbehörden, S. 239. — Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des zwischen
Preußen und Sachsen-Coburg und Gotha wegen Ubertragung der Leitung der Grundstückszusammen-
legungen im Herzogtume Coburg an Königlich Preußische Auseinandersetzungsbehörden am 22. April
1907 in Berlin unterzeichneten Staatsvertrags und den Austausch der Ratifikationsurkunden, S. 247.
(Nr. 10839.) Staatsvertrag zwischen Preußen und Sachsen-Coburg und Gotha, betreffend
die Ubertragung der Leitung der Grundstückszusammenlegungen im Herzog-
lume Sobur qun Königlich Preußische Auseinandersetzungsbehörden. Vom
2. Apri 7.
N Seine Majestät der König von Preußen dem Wunsche Seiner
Königlichen Hoheit des Herzogs von Sachsen-Coburg und Gotha, die Leitung
der im Herzogtume Coburg noch nötigen Grundstückszusammenlegungen den
Königlich Preußischen Auseinandersetzungsbehörden zu übertragen) mit Bereit-
willigkeit entgegengekommen sind, haben zur Feststellung der dieserhalb erforder-
lichen näheren Bestimmungen die dazu beiderseits bestellten Kommissare, nämlich
für Preußen:
der Geheime Oberregierungsrat Julius Peltzer und
der Wirkliche Legationsrat Dr. Paul Eckardt,
für Sachsen-Coburg und Gotha:
der Geheime Staatsrat Ernst Schmidt,
folgenden Vertrag vereinbart:
Artikel 1.
Die beiung der Grundstückszusammenlegungen sowie die Entscheidung der
dabei vorkommenden Streitigkeiten soll im Herzogtume Coburg durch die für
den preußischen Regierungsbezirk Erfurt dazu berufenen Königlich Preußischen
Behörden, zur Zeit die Königliche Generalkommission in Merseburg und das
Königliche Oberlandeskulturgericht in Berlin, erfolgen.
Auf Grund des §9 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungs-
gesetze vom 27. Januar 1877 (Reichs-Gesetzbl. S. 77) wird von dem Herzogtume
Sachsen-Coburg und Gotha beantragt werden, daß die Gerichtsbarkeit letzter
Instanz, soweit sie in gleichartigen preußischen Angelegenheiten dem Reichsgerichte
zusteht, auch in den nach Abs. 1 dieses Artikels zur Zuständigkeit der Königlich
Preußischen Behörden gehörenden Angelegenheiten dem Reichsgericht übertragen wird
Gesetzsammlung 1907. (Nr. 10839—10840.) 49
Ausgegeben zu Berlin den 13. August 1907.