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Artikel 2.
Die nach Artikel 1 Abs. 1 zuständigen Königlich Preußischen Auseinander-
setzungsbehörden sollen durch das zur Ausführung dieses Vertrags zu erlassende
coburgische Landesgesetz dieselben Befugnisse erhalten, welche ihnen in gleichartigen
preußischen Angelegenheiten eingeräumt sind.
Artikel 3.
Der nach Artitel 1 Abs. 1 zur Leitung der Grundstückszusammenlegungen
im Herzogtume Coburg zuständigen Königlich Preußischen Behörde steht hin-
sichtlich der von ihr mit der Bearbeitung dieser Angelegenheiten beauftragten
Beamten das Recht der Aufsicht und Leitung zu.
Sie hat der für Coburg bestehenden Abteilung des Herzoglichen Staats-
ministeriums auf Verlangen über die Lage der einzelnen Angelegenheiten jederzeit
Auskunft zu geben.
Weisungen, die das Herzogliche Staatsministerium in einzelnen, das landes-
polizeiliche Interesse berührenden Punkten für erforderlich erachtet, werden durch
Vermittelung des Königlich Preußischen Ministers für Landwirtschaft, Domänen
und Forsten erteilt.
Artikel 4.
In den aus dem Herzogtume Coburg erwachsenden Auseinandersetzungs-
sachen finden auf Rechtsverhältnisse, die im Herzogtume nach dessen Gesetzen zu
beurteilen sind, und auf das Verfahren der Königlich Preußischen Behörden die
Vorschriften der coburgischen Landesgesetzgebung Anwendung.
Die richterlichen Entscheidungen der Königlich Preußischen Behörden ergehen
in den im Abs. 1 bezeichneten Sachen unter der Formel:
In Gemäßheit des zwischen Seiner Majestät dem Könige von Preußen
und Seiner Königlichen Hoheit dem Herzoge von Sachsen-Coburg und Gotha
geschlossenen Staatsvertrags vom 22. April 1907.
Artikel 5.
Die Coburgische Regierung gewährt für die dem Preußischen Staate aus
der Erfüllung dieses Vertrags entstehenden Kosten eine einmalige Pauschvergütung
von 50 Mark für jedes Hektar der in Bearbeitung genommenen Fläche.
Die Pauschvergütungen sind von der Herzoglich Coburgischen Regierung
vorschußweise und, vorbehaltlich endgültiger Regelung nach Schluß des Verfahrens,
in gleichen, nach der voraussichtlichen Dauer des Verfahrens bemessenen Jahres-
raten zu zahlen. Die voraussichtliche Dauer des Verfahrens wird bei dessen
Beginne von der im Artikel 1 Abs. 1 bezeichneten Königlich Preußischen Behörde
angegeben.
Artikel 6.
In Ansehung der von den Beteiligten zu bezahlenden allgemeinen Regu-
lierungskosten finden die Vorschriften der coburgischen Landesgesetzgebung, in
Ansehung der übrigen Kosten die preußischen Vorschriften über das Kostenwesen
in Auseinandersetzungssachen Anwendung.