Artikel 7.
Dieser Vertrag soll ratifiziert werden und die Ratifikationsurkunden sollen
in Berlin ausgewechselt werden.
Er soll drei Monate nach Auswechselung der Ratifikationsurkunden in
Kraft treten und nach Kündigung, die nicht vor dem Ablaufe von 10 Jahren
zulässig ist, noch ein Jahr in Kraft bleiben.
Dessen zu Urkund haben die beiderseitigen Kommissare diesen Vertrag
unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.
So geschehen in Berlin, den zweiundzwanzigsten April Eintausendneun-
hundertundsieben.
Giegel) Julius Peltzer. Eiegel) Ernst Schmidt.
(Siegel) Paul Eckardt.
Schlußprotokoll
zum
Staatsvertrage vom 22. April 1907.
Bei der heute erfolgten Unterzeichnung des Vertrags zwischen Preußen und
Sachsen-Coburg und Gotha wegen Ubertragung der Leitung der Grundstücks-
zusammenlegungen im Herzogtume Coburg auf Königlich Preußische Auseinander-
setzungsbehörden sind die beiderseitigen Kommissare über folgende Bestimmungen
übereingekommen:
1. Die Königlich Preußischen Behörden sind befugt, die von ihnen auf
Grund der 99 4, 5 des preußischen Gesetzes über das Kostenwesen in Auseinander-
setzungssachen vom 24. Juni 1875 festzusetzenden und einzuziehenden Kostenbeträge
niederzuschlagen, die von Staatsangehörigen des Herzogtums Coburg geschuldet
werden und nicht beizutreiben sind.
Die niedergeschlagenen Kosten sind aus der Herzoglichen Staatskasse der
betreffenden Königlich Preußischen Kasse zu erstatten.
2. Die Verkündung des zur Ausführung des Vertrags zu erlassenden
coburgischen Landesgesetzes soll dem Austausche der Ratifkationsurkunden
vorangehen.
Der Entwurf dieses Gesetzes ist vor seiner Vorlage an den Landtag des
Herzogtums Coburg mit der dieserhalb vom Königlich Praßischen Ministerium
für Landwirtschaft, Domänen und Forsten beauftragten Generalkommission in
Merseburg in seinen Grundzügen zu vereinbaren.
Erfolgt eine Anderung dieses Gesetzes, durch welche die Kosten der Aus-
führung des Vertrags eine wesentliche Erhöhung erfahren würden, so ist die im