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Preußische Gesetzsammlung
— Nr. 34 —
Juhalt: Wegeordnung für die Provinz Posen, S. 243. — Bekanntmachung der nach dem Gesetze
vom 10. April 1872 durch die Regierungsamtsblätter veröffentlichten landesherrlichen Erlasse,
Urkunden usw., S. 257.
(Nr. 10841.) Wegeordnung für die Provinz Posen. Vom 15. Juli 1907.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
für die Provinz Posen) was folgt:
Erster Titel.
Don den öffentlichen Wegen im allgemeinen.
1.
Das gegenwärtige Gesetz betrifft, abgesehen von den in den 9#8 3 und 52
enthaltenen Bestimmungen, die öffentlichen Wege mit Ausnahme der Kunst-
straßen (Artikel III § 12 des Gesetzes vom 20. Juni 1887, Gesetzsamml. S. 301).
Es findet
1. auf Leinpfade,
2. auf die nach den Deichordnungen und Deichstatuten zugleich als Ver-
kehrswege dienenden Deiche und Dämme,
3. auf Brücken und Fähren über die schiffbaren Teile von Gewässern
nur insoweit Anwendung, als sie nach der Bestimmung der Beteiligten Bestand-
teile der öffentlichen Wege sind.
2.
Offentliche Wege sind Wege, die mit öffentlich- rechtlicher Wirksamkeit dem
allgemeinen Verkehre gewidmet sind.
Beschränkungen des allgemeinen Gebrauchs nach der Eigenschaft der Wege
als Reit-, Radfahr= oder Fußwege oder nach ihrer besonderen Bestimmung als
Mühlen-, Kirchen-, Schul-, Waldzufuhrwege und dergleichen heben ihre Eigen-
schaft als öffentliche Wege nicht auf. ·
3.
Dadurch, daß Wege als Koppel-, Feld-, Holzwege und dergleichen einer
Mehrheit (Genossenschaft, Interessentenschaft usw.) zustehen, oder der feld-, flur-
oder forstpolizeilichen Aufsicht unterliegen, wird für sie die Eigenschaft als öffent-
liche Wege nicht begründet.
Sesetzsammlung 1907. (Nr. 10841.) 50
Ausgegeben zu Berlin den 13. August 1907.