Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

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84. 
Fahrwege dürfen von jedermann zum Gehen, Reiten, Radfahren, Fahren 
und Viehtreiben benutzt werden. Unbeschadet privatrechtlicher Befugnisse zu einer 
anderweiten Benutzung steht jedermann die Benutzung der Fußwege nur zum 
Gehen, der Reitwege nur zum Reiten, der Radfahrwege nur zum Radfahren frei. 
Dauernde Beschränkungen der Benutzung der Wege können im Interesse 
der Sicherheit des Verkehrs auf den Wegen und ihrer baulichen Unterhaltung 
durch Polizeiverordnung angeordnet werden. Sie sind tunlichst durch Warnungs- 
tafeln zur öffentlichen Kenntnis zu bringen. 
85. 
Der Wegebaupflichtige hat die Ausführung und die Veränderung der von 
den zuständigen Behörden festgestellten Bahnübergänge, Brücken, Durchlässe und 
Drainagen innerhalb des Wegegebiets zu gestatten. Vor Feststellung des Planes 
hat die Anhörung der Wegepolizeibehörde und des Wegebaupflichtigen zu erfolgen. 
Die Wegepolizeibehörde kann in dringlichen Fällen genehmigen, daß die 
Ausführung derartiger Anlagen durch die gerichtliche Festsetzung der Entschädigung 
nicht aufgehalten werde. 
Eine Entschädigung ist in allen Fällen nur soweit zu gewähren, als durch 
die Anlagen eine Erschwerung der Wegebaulast oder eine Beeinträchtigung der 
Nutzungen veranlaßt wird. 
Steht das Eigentum oder die Nutzung eines Weges einem anderen als 
dem Wegebaupflichtigen zu, so finden die vorstehenden Bestimmungen gleichfalls 
Anwendung. 
Die Anlage anderweiter Anstalten innerhalb des Wegegebiets, welche nicht 
durch besondere Gesetze vorgesehen sind, erfordert neben der Genehmigung der 
Wegepolizeibehörde die Zustimmung des Wegebaupflichtigen und darf vorher 
nicht ausgeführt werden. Wird die Zustimmung versagt) so kann sie durch Be- 
schluß des Kreisausschusses, wenn aber eine Stadt mit mehr bis 10 000 Ein- 
wohnern, ein Kreis oder die Provinz als Wegebaupflichtige beteiligt sind, durch 
Beschluß des Bezirksausschusses ergänzt werden. Eine solche Ergänzung kann 
nur erfolgen, wenn der Unternehmer bereit und imstande ist, den Wegebau- 
pflichtigen für die ihm durch die Anlage erwachsende Erschwerung der Wegebau- 
last oder Beeinträchtigung der Nutzungen zu entschädigen. 
86. 
Die an Wegen bestehenden privatrechtlichen Nutzungs= oder sonstigen 
Rechte Dritter müssen dem Wegebaupflichtigen auf sein Verlangen, soweit dies 
im Interesse des öffentlichen Verkehrs oder zu einer ordnungsmäßigen Wege- 
unterhaltung erforderlich ist, gegen Entschädigung abgetreten werden. Bei Be- 
messung der Entschädigung sind die Lasten, welche dem Berechtigten oblagen, 
von dem Werte der Nutzungs= oder sonstigen Rechte in Abrechnung zu bringen. 
 
	        
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