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84.
Fahrwege dürfen von jedermann zum Gehen, Reiten, Radfahren, Fahren
und Viehtreiben benutzt werden. Unbeschadet privatrechtlicher Befugnisse zu einer
anderweiten Benutzung steht jedermann die Benutzung der Fußwege nur zum
Gehen, der Reitwege nur zum Reiten, der Radfahrwege nur zum Radfahren frei.
Dauernde Beschränkungen der Benutzung der Wege können im Interesse
der Sicherheit des Verkehrs auf den Wegen und ihrer baulichen Unterhaltung
durch Polizeiverordnung angeordnet werden. Sie sind tunlichst durch Warnungs-
tafeln zur öffentlichen Kenntnis zu bringen.
85.
Der Wegebaupflichtige hat die Ausführung und die Veränderung der von
den zuständigen Behörden festgestellten Bahnübergänge, Brücken, Durchlässe und
Drainagen innerhalb des Wegegebiets zu gestatten. Vor Feststellung des Planes
hat die Anhörung der Wegepolizeibehörde und des Wegebaupflichtigen zu erfolgen.
Die Wegepolizeibehörde kann in dringlichen Fällen genehmigen, daß die
Ausführung derartiger Anlagen durch die gerichtliche Festsetzung der Entschädigung
nicht aufgehalten werde.
Eine Entschädigung ist in allen Fällen nur soweit zu gewähren, als durch
die Anlagen eine Erschwerung der Wegebaulast oder eine Beeinträchtigung der
Nutzungen veranlaßt wird.
Steht das Eigentum oder die Nutzung eines Weges einem anderen als
dem Wegebaupflichtigen zu, so finden die vorstehenden Bestimmungen gleichfalls
Anwendung.
Die Anlage anderweiter Anstalten innerhalb des Wegegebiets, welche nicht
durch besondere Gesetze vorgesehen sind, erfordert neben der Genehmigung der
Wegepolizeibehörde die Zustimmung des Wegebaupflichtigen und darf vorher
nicht ausgeführt werden. Wird die Zustimmung versagt) so kann sie durch Be-
schluß des Kreisausschusses, wenn aber eine Stadt mit mehr bis 10 000 Ein-
wohnern, ein Kreis oder die Provinz als Wegebaupflichtige beteiligt sind, durch
Beschluß des Bezirksausschusses ergänzt werden. Eine solche Ergänzung kann
nur erfolgen, wenn der Unternehmer bereit und imstande ist, den Wegebau-
pflichtigen für die ihm durch die Anlage erwachsende Erschwerung der Wegebau-
last oder Beeinträchtigung der Nutzungen zu entschädigen.
86.
Die an Wegen bestehenden privatrechtlichen Nutzungs= oder sonstigen
Rechte Dritter müssen dem Wegebaupflichtigen auf sein Verlangen, soweit dies
im Interesse des öffentlichen Verkehrs oder zu einer ordnungsmäßigen Wege-
unterhaltung erforderlich ist, gegen Entschädigung abgetreten werden. Bei Be-
messung der Entschädigung sind die Lasten, welche dem Berechtigten oblagen,
von dem Werte der Nutzungs= oder sonstigen Rechte in Abrechnung zu bringen.