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Uber die Notwendigkeit der Abtretung solcher Privatrechte beschließt der
Kreisausschuß, wenn aber eine Stadt mit mehr als 10 000 Einwohnern, ein
Kreis oder die Provinz als Wegebaupflichtige beteiligt find, der Bezirksausschuß.
87.
Die Festsetzung der Entschädigung (§ 5 und 6) erfolgt mangels gütlicher
Einigung durch die Beschlußbehörde (§ 5 Abs. 5, § 6 Abs. 2) nach vollständiger
Erörterung mit den Parteien und, soweit dies erforderlich, sachverständiger Ab-
schätzung. Gegen den Beschluß steht binnen drei Monaten nach der Zustellung
beiden Teilen der Rechtsweg offen.
8.
Die bei der Regulierung oder Verlegung von Wegen entbehrlich werdenden
Teile der alten Wege, soweit daran nicht einem Dritten Eigentums= oder Nutzungs-
rechte zustehen, oder der alte Weg den einzigen Zufuhrweg zu den angrenzenden
Grundstücken bildet, fallen unbeschadet der Bestimmungen der 99 33 und 34
dem Unternehmer der neuen Wegeanlage zu.
Zweiter Titel.
VDon der Wegebaulast.
I. Im allgemeinen.
l 9.
Die Wegebaulast begreift, vorbehaltlich der näheren Bestimmungen dieses
Gesetzes, die öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit in sich:
. die Wege anzulegen, zu verlegen und einzuziehen;
die Wege dem Verkehrsbedürfnis entsprechend zu unterhalten, zu ver-
bessern, zu verbreitern oder zu verengern;
Verkehrshindernisse auf den Wegen zu beseitigen;
die durch Anlegung, Verbesserung, Verbreiterung, Verlegung und Ein-
ziehung von Wegen sowie durch Umwandlung von Privatwegen in
öffentliche gesetzlich begründete Entschädigung zu gewähren.
Daneben besteht die Befugnis der Wegepolizeibehörde, den Urheber von
Verkehrshindernissen zu ihrer Beseitigung in Anspruch zu nehmen.
d
8 10.
Die Wegebaulast erstreckt sich in gleicher Weise auf alle zur Vollständigkeit,
zum Schutze und zur Sicherheit der Wegeanlage und ihrer Benutzung nötigen
Anstalten und Vorrichtungen, namentlich Brücken und Fähren über die nicht
schiffbaren Teile von Gewässern, Furten, Durchlässe, Gräben, Entwässerungs-
anstalten, Böschungen, Baumpflanzungen, Schutzgeländer, Wegweiser, Warnungs-
tafeln und dergleichen sowie auf alle zur Verhütung oder Beseitigung nach-
teiliger Folgen der Wegeanlage erforderlichen Vorrichtungen.
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