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& I1.
Die Wegebaulast begreift nicht in sich:
1. die Anlegung und Unterhaltung von Anstalten und Vorrichtungen,
welche einem der Wegeanlage fremden Zwecke dienen;
2. die Beleuchtung der Wege;
3. innerhalb der Städte und ländlichen Ortschaften die Schneeräumung
und die Reinigung der Straßen und Plätze;
zu 1 jedoch mit der aus 9 12 ersichtlichen Maßgabe.
* 12.
Die im §. 11 unter 1 erwähnten Anstalten und Vorrichtungen unterstehen
in wegepolizeilicher Beziehung der Wegepolizeibehörde.
Der Unternehmer dieser Anstalten und Vorrichtungen und seine Besitz-
nachfolger sind mangels einer anderweiten unter Zustimmung der Wegepolizei-
behörde getroffenen Vereinbarung mit dem Wegebaupflichtigen zur Unterhaltung
und Wiederherstellung des benutzten Wegeteils verpflichtet.
Sie haben für diese Verpflichtung dem Wegebaupflichtigen auf Verlangen
Sicherheit in der von der Beschlußbehörde (5 5 Abs. 5) zu bestimmenden Art
und Höhe zu bestellen. Das Reich, der Staat und die Kommunalverbände sind
zur Sicherstellung nicht verpflichtet.
Bei Wegfall oder Unvermögen der hiernach Verpflichteten ist die Wege-
polizeibehörde berechtigt, an ihrer Stelle von dem Wegebaupflichtigen das in
wegepolizeilicher Beziehung Erforderliche zu verlangen.
II. Bezüglich der Provinzial-, Kreis= und Gemeindewege.
13.
Die Wege sind vorbehaltlich der Bestimmungen in 9§) 23 ff. und 9§ 42),
43, 44, 50 entweder Provinzialwege oder Kreiswege oder Gemeindewege.
14.
Provinzial= oder Kreiswege sind Wege, an denen die Wegebaulast der
Provinz oder einem Kreise zufolge freiwilliger Ubernahme oder auf Grund einer
gesetzlichen Bestimmung dauernd obliegt.
Als übernommen im Sinne des vorstehenden Abs. gilt die Wegebaulast
insbesondere hinsichtlich derjenigen Wege, welche aus der staatlichen Unterhaltung
vertragsmäßig dauernd in die Unterhaltung eines der vorgenannten Kommunal=
verbände übergegangen sind.
15.
Für die Provinzial- und Kreiswege sind Verzeichnisse anzulegen und auf
dem Laufenden zu erhalten. Ebenso können Gemeindewege-Verzeichnisse angelegt
werden für solche Wege, deren Eigenschaft als Gemeindeweg nach dem Einver-