Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

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der von der Wegepolizeibehörde gestellten Frist bereit, sie diesen Anforderungen 
entsprechend zu verändern und zu unterhalten, so tritt die Wegebaulast des nach 
den Bestimmungen dieses Gesetzes sonst Verpflichteten ein. 
Der Hebungsberechtigte ist in diesem Falle verpflichtet, die Verkehrsanstalten 
jenem Verpflichteten zu Eigentum abzutreten. Dem Hebungsberechtigten steht 
für den ihm aus der hiermit verbundenen Aufhebung des Hebungsrechts er- 
wachsenden Verlust in den Grenzen und nach Maßgabe der Verordnung vom 
16. Juni 1838, die Kommunikationsabgaben betreffend, (Gesetzsamml. S. 353) 
eine Entschädigung zu. Diese ist von dem in die Wegebaulast eintretenden Wege- 
baupflichtigen zu leisten und wird nach Maßgabe der genannten Verordnung mit 
den nachfolgenden Abweichungen festgestellt. 
Der Entschädigungspflichtige ist gleich dem Hebungsberechtigten bei dem 
Verfahren zuzuziehen und mit seinen Erklärungen zu hören. Von den zuzu- 
ziehenden beiden Sachverständigen wird je einer von dem Hebungsberechtigten 
und dem Entschädigungspflichtigen ernannt. Bei der Abschätzung des Hebungs- 
rechts wird der der Abschätzung vorausgegangene sechsjährige Zeitraum zu Grunde 
gelegt. 
  
(28. 
Geraten derartige Verkehrsanstalten wegen Unvermögens des Hebungs- 
berechtigten in Verfall und kann ihre vorschriftsmäßige Unterhaltung nicht durch 
Ubernahme seitens eines leistungsfähigen Dritten oder durch Beschlaglegung auf 
die Erträge sichergestellt werden, so kann dem Hebungsberechtigten seine Berechtigung 
entzogen und können die Anstalten dem nach den Bestimmungen dieses Gesetzcs 
sonst Verpflichteten zur Unterhaltung überwiesen werden. 
Eine Entschädigung an den Hebungsberechtigten wird nicht gewährt. 
929. 
Ubersteigen die Abgaben, welche für die Benutzung von Wegen zu ent- 
richten sind, die Unterhaltungs= und Wiederherstellungskosten einschließlich der 
Verzinsung und der Tilgung des Anlagekapitals, so sind sie auf den Antrag des 
nach den Bestimmungen dieses Gesetzes sonst Verpflichteten auf einen diesen Kosten 
entsprechenden Betrag zu ermäßigen. 
Ebenso sind die Abgaben auf den Antrag des nach den Bestimmungen 
dieses Gesetzes sonst Verpflichteten abzulösen. 
Für den infolge einer solchen Ermäßigung oder Ablösung teilweise oder 
ganz fortfallenden Betrag der Hebungen steht dem Hebungsberechtigten eine von 
dem Antragsteller zu leistende und nach den Bestimmungen des § 27 festzustellende 
Entschädigung zu. 
30. 
Auch dem Hebungsberechtigten steht das Recht zu, die Aufhebung der mit 
dem Hebungsrechte verbundenen Wegebaulast und deren Ubernahme seitens des 
nach den Bestimmungen dieses Gesetzes sonst Verpflichteten zu verlangen, wenn
	        
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