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der von der Wegepolizeibehörde gestellten Frist bereit, sie diesen Anforderungen
entsprechend zu verändern und zu unterhalten, so tritt die Wegebaulast des nach
den Bestimmungen dieses Gesetzes sonst Verpflichteten ein.
Der Hebungsberechtigte ist in diesem Falle verpflichtet, die Verkehrsanstalten
jenem Verpflichteten zu Eigentum abzutreten. Dem Hebungsberechtigten steht
für den ihm aus der hiermit verbundenen Aufhebung des Hebungsrechts er-
wachsenden Verlust in den Grenzen und nach Maßgabe der Verordnung vom
16. Juni 1838, die Kommunikationsabgaben betreffend, (Gesetzsamml. S. 353)
eine Entschädigung zu. Diese ist von dem in die Wegebaulast eintretenden Wege-
baupflichtigen zu leisten und wird nach Maßgabe der genannten Verordnung mit
den nachfolgenden Abweichungen festgestellt.
Der Entschädigungspflichtige ist gleich dem Hebungsberechtigten bei dem
Verfahren zuzuziehen und mit seinen Erklärungen zu hören. Von den zuzu-
ziehenden beiden Sachverständigen wird je einer von dem Hebungsberechtigten
und dem Entschädigungspflichtigen ernannt. Bei der Abschätzung des Hebungs-
rechts wird der der Abschätzung vorausgegangene sechsjährige Zeitraum zu Grunde
gelegt.
(28.
Geraten derartige Verkehrsanstalten wegen Unvermögens des Hebungs-
berechtigten in Verfall und kann ihre vorschriftsmäßige Unterhaltung nicht durch
Ubernahme seitens eines leistungsfähigen Dritten oder durch Beschlaglegung auf
die Erträge sichergestellt werden, so kann dem Hebungsberechtigten seine Berechtigung
entzogen und können die Anstalten dem nach den Bestimmungen dieses Gesetzcs
sonst Verpflichteten zur Unterhaltung überwiesen werden.
Eine Entschädigung an den Hebungsberechtigten wird nicht gewährt.
929.
Ubersteigen die Abgaben, welche für die Benutzung von Wegen zu ent-
richten sind, die Unterhaltungs= und Wiederherstellungskosten einschließlich der
Verzinsung und der Tilgung des Anlagekapitals, so sind sie auf den Antrag des
nach den Bestimmungen dieses Gesetzes sonst Verpflichteten auf einen diesen Kosten
entsprechenden Betrag zu ermäßigen.
Ebenso sind die Abgaben auf den Antrag des nach den Bestimmungen
dieses Gesetzes sonst Verpflichteten abzulösen.
Für den infolge einer solchen Ermäßigung oder Ablösung teilweise oder
ganz fortfallenden Betrag der Hebungen steht dem Hebungsberechtigten eine von
dem Antragsteller zu leistende und nach den Bestimmungen des § 27 festzustellende
Entschädigung zu.
30.
Auch dem Hebungsberechtigten steht das Recht zu, die Aufhebung der mit
dem Hebungsrechte verbundenen Wegebaulast und deren Ubernahme seitens des
nach den Bestimmungen dieses Gesetzes sonst Verpflichteten zu verlangen, wenn