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4.
Die Rechte und Verbindlichkeiten in Beziehung auf den Wegebau aus
besonderen Titeln werden insoweit aufgehoben, als in diesen die Wegebaulast
bloß nach den bisherigen allgemeinen oder besonderen gesetzlichen Vorschriften,
Ordnungen, Gewohnheitsrechten und Observanzen anerkannt oder festgestellt ist.
Für Urbarien, gutsherrlich-bäuerliche Regulierungs= und für Gemeinheits-
teilungs-Rezesse gilt, soweit darin wegebauliche Rechte oder Verbindlichkeiten einer
Gemeinde oder der ihr durch Grundbesitz oder Wohnsitz Angehörigen in bezug
auf solche Wege beurkundet sind, welche innerhalb des Gemeindebezirkes belegen
sind, vorbehaltlich des Gegenbeweises die Vermutung, daß in ihnen die Rechte
und Verbindlichkeiten in Beziehung auf den Wegebau nach den bieherigen all-
gemeinen oder besonderen gesetzlichen Vorschriften, Ordnungen, Gewohnheits-
rechten und Observanzen anerkannt oder festgestellt seien.
(42.
Verbindlichkeiten des Staates in Beziehung auf den Wegebau, welche auf
Observanzen oder besonderen Titeln beruhen, die gemäß § 38 und § 41 Absk. 1
aufgehoben werden, bleiben bestehen vorbehaltlich ihrer Ablösbarkeit gemäß § 24.
Soweit jedoch die Wegebaulast gemäß § 14 Abs. 2 seitens der Provinz
oder eines Kreises oder gemäß § 16 Abs. 1 von einer Gemeinde übernommen
ist, oder soweit staatliche Verpflichtungen zu einzelnen Wegebauleistungen vertrags-
mäßig der Provinz, einem Kreise oder einer Gemeinde dauernd übertragen sind,
liegt die Erfüllung nur diesen als öffentlich rechtliche Verbindlichkeit ob.
/43.
Die auf 9 11 Titel 15 Teil II Allgemeinen Landrechts beruhende öffent-
lich-rechtliche Verpflichtung des Staates zur Unterhaltung der Land= und Heer-
straßen wird für den Bereich des Fürstentums Krotoschin solange aufrecht er-
halten, bis ihre Auslösung gemäß 9 51 Abs. 2 erfolgt ist.
44.
Die bisherigen Verpflichtungen des Reichs zur Unterhaltung von Wegen
werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.
"45.
Sofern es wegen örtlich vermischter Lage oder wegen Unsicherheit der
Gemeindebezirksgrenzen zur Ubernahme der durch Urbarien und gutsherrlich-
bäuerliche Regulierungs= oder Gemeinheitsteilungs-Rezesse geordneten Wegebaulast
durch die Gemeinde einer Abgrenzung der Wegebaulast zwischen den Beteiligten