Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

— 254 — 
4. 
Die Rechte und Verbindlichkeiten in Beziehung auf den Wegebau aus 
besonderen Titeln werden insoweit aufgehoben, als in diesen die Wegebaulast 
bloß nach den bisherigen allgemeinen oder besonderen gesetzlichen Vorschriften, 
Ordnungen, Gewohnheitsrechten und Observanzen anerkannt oder festgestellt ist. 
Für Urbarien, gutsherrlich-bäuerliche Regulierungs= und für Gemeinheits- 
teilungs-Rezesse gilt, soweit darin wegebauliche Rechte oder Verbindlichkeiten einer 
Gemeinde oder der ihr durch Grundbesitz oder Wohnsitz Angehörigen in bezug 
auf solche Wege beurkundet sind, welche innerhalb des Gemeindebezirkes belegen 
sind, vorbehaltlich des Gegenbeweises die Vermutung, daß in ihnen die Rechte 
und Verbindlichkeiten in Beziehung auf den Wegebau nach den bieherigen all- 
gemeinen oder besonderen gesetzlichen Vorschriften, Ordnungen, Gewohnheits- 
rechten und Observanzen anerkannt oder festgestellt seien. 
  
  
(42. 
Verbindlichkeiten des Staates in Beziehung auf den Wegebau, welche auf 
Observanzen oder besonderen Titeln beruhen, die gemäß § 38 und § 41 Absk. 1 
aufgehoben werden, bleiben bestehen vorbehaltlich ihrer Ablösbarkeit gemäß § 24. 
Soweit jedoch die Wegebaulast gemäß § 14 Abs. 2 seitens der Provinz 
oder eines Kreises oder gemäß § 16 Abs. 1 von einer Gemeinde übernommen 
ist, oder soweit staatliche Verpflichtungen zu einzelnen Wegebauleistungen vertrags- 
mäßig der Provinz, einem Kreise oder einer Gemeinde dauernd übertragen sind, 
liegt die Erfüllung nur diesen als öffentlich rechtliche Verbindlichkeit ob. 
/43. 
Die auf 9 11 Titel 15 Teil II Allgemeinen Landrechts beruhende öffent- 
lich-rechtliche Verpflichtung des Staates zur Unterhaltung der Land= und Heer- 
straßen wird für den Bereich des Fürstentums Krotoschin solange aufrecht er- 
halten, bis ihre Auslösung gemäß 9 51 Abs. 2 erfolgt ist. 
44. 
Die bisherigen Verpflichtungen des Reichs zur Unterhaltung von Wegen 
werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt. 
"45. 
Sofern es wegen örtlich vermischter Lage oder wegen Unsicherheit der 
Gemeindebezirksgrenzen zur Ubernahme der durch Urbarien und gutsherrlich- 
bäuerliche Regulierungs= oder Gemeinheitsteilungs-Rezesse geordneten Wegebaulast 
durch die Gemeinde einer Abgrenzung der Wegebaulast zwischen den Beteiligten
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.