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Preußische Gesetzsammlung
— Nr. 36 —
Inhalt: Gesetz, betreffend die Bewilligung weiterer Staatsmittel zur Verbesserung der Wohnungsverhält-
nisse von Arbeitern, die in staatlichen Betrieben beschäftigt sind, und von gering besoldeten Staats.
beamten, S. 267. — Bekanntmachung der nach dem Gesetze vom 10. April 1872 durch die Re-
gierungsamtsblätter veröffentlichten landesherrlichen Erlasse, Urkunden usw., S. 268.
(Nr. 10845.) Gesetz, betreffend die Bewilligung weiterer Staatsmittel zur Verbesserung der
Wohnungsverhältnisse von Arbeitern, die in staatlichen Betrieben beschäftigt
sind, und von gering besoldeten Staatsbeamten. Vom 12. August 1907.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c,
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
1.
Der Staatsregierung wird ein weiterer Betrag von fünfzehn Millionen
Mark zur Verwendung nach Maßgabe des Gesetzes vom 13. August 1895
(Gesetzsamml. S. 521), betreffend die Bewilligung von Staatsmitteln zur Ver-
besserung der Wohnungsverhältnisse von Arbeitern, die in staatlichen Betrieben
beschäftigt sind, und von gering besoldeten Staatsbeamten, zur Verfügung gestellt.
82.
Zur Bereitstellung der im 9 1 gedachten fünfzehn Millionen Mark ist
eine Anleihe durch Veräußerung eines entsprechenden Betrags von Schuldver-
schreibungen aufzunehmen.
An Stelle der Schuldverschreibungen können vorübergehend Schatzan-
weisungen ausgegeben werden. Der Fälligkeitstermin ist in den Schatzanweisungen
anzugeben. Die Staatsregierung wird ermächtigt, die Mittel zur Einlösung
dieser Schatzanweisungen durch Ausgabe von neuen Schatzanweisungen und von
Schuldverschreibungen in dem erforderlichen Nennbetrage zu beschaffen. Die
Schatzanweisungen können wiederholt ausgegeben werden.
Schatzanweisungen oder Schuldverschreibungen, die zur Einlösung von
fällig werdenden Schatzanweisungen bestimmt sind, hat die Hauptverwaltung der
Staatsschulden auf Anordnung des Finanzministers vierzehn Tage vor dem
Fälligkeitstermine zur Verfügung zu halten. Die Verzinsung der neuen Schuld-
papiere darf nicht vor dem Zeitpunkte beginnen, mit dem die Verzinsung der
einzulösenden Schatzanweisungen aufhört.
Gesetzsammlung 1907. (Nr. 10845.) 53
Ausgegeben zu Berlin den 30. September 1907.