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(Nr. 10847.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für
einen Teil der Bezirke der Amtsgerichte Herborn, Wehen und Weilburg.
Vom 20. September 1907.
Ar# Grund der Artikel 15, 40 der Verordnung, betreffend die Anlegung der
Grundbücher im Gebiete des vormaligen Herzogtums Nassau, vom 11. Dezember
1899 (Gesetzsamml. S. 595) bestimmt der Justizminister, daß die zur Anmeldung
von Rechten behufs Eintragung in das Grundbuch vorgeschriebene Auschlußfrist
von sechs Monaten
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Herborn gehörige Gemeinde Rabenscheid,
für die ausschließlich im Bezirke des Amtsgerichts Wehen belegenen, am
1. Januar 1900 vorhandenen Bergwerke und für die auch in anderen
Amtsgerichtsbezirken belegenen Bergwerke Breithardt, Waldmeister, Julius,
Bolte, Job, Limbach, Morgensehen, Eduardsegen, Stollgraben, Blücher,
Elisenberg, Augustenberg, Wilhelminenberg, Friedrich , Carl II)
Milippsberg, Ludwigslust, Hibernia, ufälligglück, Limbachergraben
und Hausenbach sowie
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Weilburg gehörige Gemeinde Weilmünster
am 1. November 1907 beginnen soll.
Berlin, den 20. September 1907.
Der Justizminister.
Beseler.
Berichtigungen.
1. Im 9 9 Abs. 4 des in der Anlage zu dem Gesetze) betreffend die Er-
weiterung des Stadtkreises Crefeld, vom 19. Juni 1907 abgedruckten Vertrags
(Gesetzsamml. für 1907 S. 144) ist statt „0/8 Prozent“ 2 Prozent“) „2/6 Pro=
zent“ und „1)8 Prozent“ zu lesen: „O0,, Dromille“) 2 Dromille“) /2/6 Dromille“
und „1/8 Dromille“.
2. Das S. 211 Zeile 9 von oben hinter das Wort „nicht“ gesetzte Komma
gehört hinter das Wort selbständiger“.
Redigiert im Bureau des Staatsministeriums. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke der Preußischen Gesetzsammlung sind an das Königl. Gesetzsammlungsamt in Berlin W. 9P zu richten.