Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

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Artikel I. 
Die Feststellung der gesamten Bauentwürfe für die den Gegenstand dieses 
Vertrags bildenden Eisenbahnen soll ebenso wie die Prüfung der anzuwendenden 
Fahrzeuge, einschließlich der Dampswagen, lediglich der Königlich Preußischen 
Megierung zustehen, welche indes sowohl bezüglich der Führung der Bahnen wie 
bezüglich der Anlage von Stationen in dem sachsen-weimarischen Gebiet etwaige 
besondere Münsche der Großherzoglichen Regierung tunlichst berücksichtigen will. 
Jedoch bleibt die landespolizeiliche Prüfung und Genehmigung der Bauentwürfe, 
soweit diese die Herstellung von Wegübergängen, Brücken, Durchlässen, Fluß- 
korrektionen, Vorflutanlagen und Parallelwegen betreffen, nebst der baupolizeilichen 
Prüfung der Stationsanlagen jeder Regierung innerhalb ihres Gebiets vorbehalten. 
Sollte demnächst nach Fertigstellung der Bahnen infolge eintretenden Be- 
dürfnisses die Anlage neuer Wasserdurchlässe, Staats= oder Vizinalstraßen, welche 
die geplanten Eisenbahnen kreuzen, von der Großherzoglich Sächsischen Regierung 
angeordnet oder genehmigt werden, so wird zwar preußischerseits gegen die Aus- 
führung derartiger Anlagen keine Einsprache erhoben werden, die Großherzogliche 
Regierung verpflichtet sich aber, dafür einzutreten, daß durch die neue Anlage 
weder der Betrieb der Eisenbahnen gestört wird, noch auch daraus der Eisenbahn- 
verwaltung ein anderer Kostenaufwand erwächst, als der für die etwa von der 
Eisenbahnverwaltung für notwendig erachtete oder nach Artikel III zu bewirkende 
Bewachung der neuen Ubergänge. 
Artikel III. 
Die Spurweite der Gleise soll 1/435 m im lichten zwischen den Schienen 
betragen. Die Königlich Preußische Regierung ist berechtigt, die im Artikel I 
benannten Bahnen nach den Bestimmungen der Eisenbahn-Bau= und Betriebs- 
ordmung vom 4. November 1904 und den dazu etwa krünftig ergebenden er- 
gänzenden oder abändernden Bestimmungen als Nebenbahnen herzustellen und 
demnächst zu betreiben. 
Artikel IV. 
Die Großherzoglich Sichsische Regierung verpflichtet sich für den Fall der 
Ausführung der den Gegenstand d dieses Vertrags bildenden Bahnen in Aner- 
kennung der für die betreffenden Teile ihres Staatsgebiets erwachsenden Vorteile: 
1. den gesamten zum Baue der Bahnanlagen für beide Linien innerhalb 
ihres Gebiets erforderlichen Grund und Boden der Königlich Preußi- 
schen Regierung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen; 
2. bei beiden Linien die Mitbenutzung der Chausseen und sonstigen öffent- 
lichen Wege unentgeltlich und ohne besondere Entschädigung für die 
Dauer des Bestehens und Betriebs der Bahnen innerhalb ihres Ge- 
bicts zu gestatten.
	        
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