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Artikel V.
Die im Artikel IV unter Nr. 1 übernommene Verpflichtung erstreckt sich
auf das gesamte, zur Herstellung der Bahnen, einschließlich der Stationen und
aller sonstigen Anlagen, sowie auf das für Seitenentnahmen, Parallelwege,
Sicherheitsstreifen, Gewinnung von Baumaterialien, Lagerplätze, Anderungen
von Wegen oder Wasserläufen usw. nach den genehmigten Bauplänen oder nach
den Bestimmungen der Landespolizeibehörden erforderliche oder zum Schutze der
benachbarten Grundstücke, zur Verhütung von Feuersgefahr usw. für notwendig
erachtete, der Enteignung unterworfene Grundeigentum mit Einschluß von Rechten
und Gerechtigkeiten. Die Uberweisung des Grundeigentums nebst Rechten und
Gerechtigkeiten soll dergestalt unentgeltlich erfolgen, daß von der bauenden Eisen-
bahnverwaltung auch Kultur= und Inkonvenienz-Entschädigung nicht zu tragen
und die für den Bau der Bahnen erforderlichen Grundstucke frei von Pfand-
rechten sowie frei von allen dinglichen Lasten, Abgaben und Gebühren, die
dauernd erforderlichen in das Eigentum, die vorübergehend erforderlichen für die
Dauer des Bedürfnisses in die Benutzung des Preußischen Staates übergehen.
Letzterem fallen nur die Kosten der Vermessung und Versteinung des überwiesenen
Geländes zur Last.
Die bauleitende Eisenbahnverwaltung wird nach Genehmigung der Bau-
pläne und der bei der Bauausführung etwa erforderlich werdenden Ergänzungen
für jede Feldmark einen Planauszug vorlegen, welcher die zu überweisenden
Grundstücke nach ihrer katastermäßigen Bezeichnung und Größe, deren Eigen-
tümer nach Namen und Wohnort, ferner die landespolizeilich angeordneten
Anlagen sowie, wo nur eine Belastung von Grundeigentum in Frage steht, die
Art und den Umfang dieser Belastung zu enthalten hat.
Binnen drei Monaten nach Vorlage dieses Auszugs ist die Eisenbahnver-
waltung in den Besitz der erforderlichen Grundstücke zu setzen. Ist innerhalb
dieser Frist die Uberweisung nicht erfolgt, so steht der Eisenbahnverwaltung die
Befugnis zu, ohne weiteres die gesetzliche Enteignung zu beantragen, zu welchem
Zwecke die Großherzoglich Sächsische Regierung der Königlich Preußischen
Regierung, soweik erforderlich, für ihr Gebiet das Enteignungsrecht rechtzeitig
erteilen wird. Die Königlich Preußische Regierung wird dabei die Interessen
der Großberzoglich Sächsichen Regierung tunlichst wahrnehmen, insbesondere Ver-
gleiche nicht ohne deren Zustimmung abschließen. Der im Enteignungswege für
den Grunderwerb usw. erwachsende Aufwand einschließlich der Kosten des Ver-
fahrens ist der Eisenbahnverwaltung alsdann zu ersetzen.
Der Großherzoglich Sächsischen Regierung bleibt es freigestellt, wegen
Ubertragung dieser sowie der im Artikel IV unter Nr. 2 übernommenen Ver-
pflichtungen auf die von den Bahnlinien berührten Gemeinden usw. mit letzteren
sich zu verständigen; sie bleibt indes auch für den Fall einer derartigen Ulber-
tragung für die Erfüllung der Verpflichtungen ihrerseits der Königlich Preußischen
Regierung verhaftet.
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