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und sonstigen Eisenbahnanlagen, wird Sachsen-Weimar Gebühren nicht erheben
und Auslagen nicht in Rechnung stellen.
Die Handhabung der Bahnpolizei auf den im Großherzoglich Sachsen-
Weimarischen Gebiete belegenen Bahnstrecken erfolgt durch die Königlich Preußischen
Eisenbahnbehörden und Beamten, welche auf Vorschlag der Königlich Preußischen
Betriebsverwaltung von den zuständigen Großherzoglichen Behörden in Pflicht zu
nehmen sind. Die Handhabung der allgemeinen Sicherheitspolizei liegt hinsichtlich
dieser Bahnstrecken den betreffenden Großherzoglich Sächsischen Organen ob. Sie
werden den Bahnpolizeibeamten auf deren Ansuchen bereitwillig Unterstützung leisten.
Artikel VIII.
Preußische Staatsangehörige, welche in dem Großherzoglich Sächsischen
Gebiete stationiert sind, erleiden dadurch keine Anderung ihrer Staatsangehörigkeit.
Die Beamten der Bahnen sind hinsichtlich der Disziplin lediglich ihren
Dienstvorgesetzten und den Aufsichtsorganen der Königlich Preußischen Staats-
regierung, im übrigen aber den Gesetzen und Behörden des Staates, in welchem
sie ihren Wohnsitz haben, unterworfen.
Bei der Anstellung von Bahnwärtern, Weichenstellern und sonstigen der-
gleichen Unterbeamten innerhalb des Großherzoglich Sächsischen Staatsgebiets soll
auf Angehörige des letzteren vorzugsweise Rücksicht genommen werden, falls
geeignete Militäranwärter, unter welchen die sachsen-weimarischen Staatsangehörigen
gleichfalls den Vorzug haben, zur Besetzung der bezeichneten Stellen nicht zu
ermitteln sind.
Artikel IX.
Entschädigungsansprüche, welche aus Anlaß des Baues oder Betriebs der
im Großherzoglich Sächsischen Gebiete belegenen Bahnstrecken gegen die Eisen-
bahnverwaltung etwa geltend gemacht werden, sollen von den Großherzoglich
Sächsischen Gerichten und — insoweit nicht Reichsgesetze Platz greifen — auch
nach den sachsen-weimarischen Landesgesetzen beurteilt werden.
Artikel X.
Die Großherzoglich Sächsische Regierung verpflichtet sich, von den beiden
Eisenbahnunternehmungen und dem zu ihnen gehörigen Grund und Boden
keinerlei Staatsabgaben zu erheben) solange die Bahnen sich im Eigentum oder
Betriebe der Königlich Preußischen Regierung befinden.
Auf die Gemeindebesteuerung der Bahnstrecken, insbesondere auf die Be-
rechnung des gemeindesteuerpflichtigen Reineinkommens und dessen Verteilung
unter die beteiligten Gemeinden finden vom 1. Januar des auf die Betriebs-
eröffnung folgenden Jahres an die Bestimmungen des preußischen Kommunal-
abgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (Preußische Gesetzsamml. S. 152) oder der