Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

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künftighin etwa an dessen Stelle tretenden späteren Gesetze in der gleichen Weise 
Anwendung, als wenn die Bahnen auf Königlich Preußischem Gebiete lägen. 
Bei der Besteuerung durch die Gemeinden soll ausgeschlossen sein, daß 
diese höhere Steuersätze oder Steuersätze nach einem höheren Maßstab anwenden 
oder endlich andere Steuern auferlegen, als sie von den übrigen Gemeindeabgabe- 
pflichtigen gefordert werden. 
Die Zahlung erfolgt alljährlich bis zum 1. Juli für das vorausgegangene 
Kalenderjahr. 
Bei Feststellung des Verhältnisses, nach welchem die von den beiden 
Bahnen berührten außerpreußischen Gemeinden gemäß den Bestimmungen des § 47 
Abs. 2 beziehungsweise Abs. 1 unter b des preußischen Kommunalsteuergesetzes an 
dem gemeindesteuerpflichtigen Einkommen der für Rechnung des Preußischen Staates 
verwalteten Eisenbahnen beteiligt werden, sollen nur diejenigen Ausgaben an 
Gehältern und Löhnen zu Grunde gelegt werden, welche aus dem Betriebe der 
beiden Bahnen erwachsen. 
Eine Besteuerung der Bahnen durch andere korporative Verbände wird 
die Großherzoglich Sächsische Regierung nicht zulassen. 
Sofern dieser Vereinbarung zuwider Steuern erhoben werden sollten, hat 
die Großherzoglich Sächsische Regierung die hierfür geleisteten Ausgaben der 
Königlich Preußischen Regierung zu erstatten. 
Artikel XI. 
Für die Einziehung von Stationen sowie für die Einstellung des Betriebs 
auf jeder der beiden Bahnen oder auf Teilen derselben ist die Zustimmung der 
Großherzoglich Sächsischen Regierung erforderlich. 
Artikel XII. 
Ein Recht auf den Erwerb der den Gegenstand dieses Vertrags bildenden 
Bahnen wird die Großherzoglich Sächsische Regierung, solange diese im Eigentum 
oder Vetriebe des Preußischen Staates sich befinden, nicht in Anspruch nehmen. 
Sollte dagegen später Eigentum und Betrieb der beiden Bahnen oder der einen 
oder anderen von ihnen an einen Betriebsunternehmer abgetreten werden, wozu 
die Genehmigung der Großherzoglich Sächsischen Regierung erforderlich sein würde, 
so bleibt der letzteren das Recht vorbehalten, sie nach Maßgabe des preußischen 
Eisenbahngesetzes vom 3. November 1838 anzukaufen. 
Artikel XIII. 
Für den Fall der Abtretung des preußischen Eisenbahnbesitzes an das 
Deutsche Reich soll es der Königlich Preußischen Regierung freistehen, auch die 
aus diesem Vertrag erworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich mit zu über- 
tragen.
	        
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