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künftighin etwa an dessen Stelle tretenden späteren Gesetze in der gleichen Weise
Anwendung, als wenn die Bahnen auf Königlich Preußischem Gebiete lägen.
Bei der Besteuerung durch die Gemeinden soll ausgeschlossen sein, daß
diese höhere Steuersätze oder Steuersätze nach einem höheren Maßstab anwenden
oder endlich andere Steuern auferlegen, als sie von den übrigen Gemeindeabgabe-
pflichtigen gefordert werden.
Die Zahlung erfolgt alljährlich bis zum 1. Juli für das vorausgegangene
Kalenderjahr.
Bei Feststellung des Verhältnisses, nach welchem die von den beiden
Bahnen berührten außerpreußischen Gemeinden gemäß den Bestimmungen des § 47
Abs. 2 beziehungsweise Abs. 1 unter b des preußischen Kommunalsteuergesetzes an
dem gemeindesteuerpflichtigen Einkommen der für Rechnung des Preußischen Staates
verwalteten Eisenbahnen beteiligt werden, sollen nur diejenigen Ausgaben an
Gehältern und Löhnen zu Grunde gelegt werden, welche aus dem Betriebe der
beiden Bahnen erwachsen.
Eine Besteuerung der Bahnen durch andere korporative Verbände wird
die Großherzoglich Sächsische Regierung nicht zulassen.
Sofern dieser Vereinbarung zuwider Steuern erhoben werden sollten, hat
die Großherzoglich Sächsische Regierung die hierfür geleisteten Ausgaben der
Königlich Preußischen Regierung zu erstatten.
Artikel XI.
Für die Einziehung von Stationen sowie für die Einstellung des Betriebs
auf jeder der beiden Bahnen oder auf Teilen derselben ist die Zustimmung der
Großherzoglich Sächsischen Regierung erforderlich.
Artikel XII.
Ein Recht auf den Erwerb der den Gegenstand dieses Vertrags bildenden
Bahnen wird die Großherzoglich Sächsische Regierung, solange diese im Eigentum
oder Vetriebe des Preußischen Staates sich befinden, nicht in Anspruch nehmen.
Sollte dagegen später Eigentum und Betrieb der beiden Bahnen oder der einen
oder anderen von ihnen an einen Betriebsunternehmer abgetreten werden, wozu
die Genehmigung der Großherzoglich Sächsischen Regierung erforderlich sein würde,
so bleibt der letzteren das Recht vorbehalten, sie nach Maßgabe des preußischen
Eisenbahngesetzes vom 3. November 1838 anzukaufen.
Artikel XIII.
Für den Fall der Abtretung des preußischen Eisenbahnbesitzes an das
Deutsche Reich soll es der Königlich Preußischen Regierung freistehen, auch die
aus diesem Vertrag erworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich mit zu über-
tragen.