— 282 —
84.
Auf Grund Unserer Entschließung werden für die Dekorierten Besitzzeugnisse
mit der Unterschrift Ihrer Majestät der Königin ausgefertigt.
85.
Für den Orden in Gold sind nur solche Personen in Vorschlag zu bringen,
die den Orden in Silber bereits zehn Jahre besitzen.
Ausnahmen hiervon wollen Wir nur in besonders begründeten Fällen
zulassen.
86.
Nach Verleihung des Frauen-Verdienstkreuzes in Gold ist die Auszeichnung
in Silber abzulegen und an die Generalordenskommission zurückzugeben.
V.
Erfolgt die Verleihung des Frauen-Verdienstkreuzes aus Anlaß eines Dienst-
jubiläums, so ist die Auszeichnung mit dem allgemein vorgeschriebenen Abzeichen
für Jubilare zu versehen.
88.
Diejenigen Frauen und Jungfrauen, denen das Frauen-Verdienstkreuz bis-
her als am weißen Bande zu tragendes Schmuckstück verliehen worden ist), sollen
befugt sein, es gegen das neue Abzeichen nach Maßgabe der darüber von dem
Minister des Innern zu erlassenden Bestimmungen umzutauschen.
§99.
Die Orden Verstorbener sind an die Generalordenskommission zurückzu-
liefern.
6 Urkundlich Unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 22. Oktober 1907.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bülow. von Bethmann Hollweg. Frhr. von Rheinbaben.
Delbrück. Beseler. Breitenbach. von Arnim. von Moltke. Holle.
Redigiert im Bureau des Staatsministeriums. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke der Preußischen Gesetzsammlung sind an das Königl. Gesetzsammlungsamt in Berlin W. 9 zu richten.