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Preußische Gesetzsammlung
N. 42. —
Nr. 10852.) Verordnung wegen Einberufung der beiden Häuser des Landtags. Vom
6. November 1907. «
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c
verordnen gemäß Artikel 51 der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850 auf
den Antrag des Staatsministeriums, was folgt:
Die beiden Häuser des Landtags der Monarchie, das Herrenhaus und das
Haus der Abgeordneten, werden auf den 26. November 1907 in Unsere Haupt-
und Residenzstadt Berlin zusammenberufen.
Das Staatsministerium wird mit der Ausführung dieser Verordnung be-
auftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenbändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 6. November 1907.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bülow. v. Bethmann Hollweg. v. Tirpitz.
Frhr. v. Rheinbaben. v. Einem. Beseler. Breitenbach.
v. Arnim. v. Moltke. Holle.
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Redigiert im Bureau des Staatsministeriums. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke der Preußischen Gesetzsammlung sind an das Kenigl. Gesetsammlungsamt in Berlin W. 0F zu richten.
Gesetzsammlung 1907. (Nr. 10852.) 59
Ausgegeben zu Berlin den 7. November 1907.